Altersversorgung aus dem Beamtenverhältnis
Die Höhe der Altersbezüge ist abhängig von
- der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit,
- der Höhe der Dienstbezüge und
- vom Zusammentreffen mit Renten.
1. Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Sie erreichen den Höchstsatz der Altersversorgung nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren. Der Höchstsatz beträgt 71,75% der letzten Grundvergütung zzgl. Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratet). Ruhegehaltfähig sind die Zeiten, in denen eine Professur im Beamtenverhältnis wahrgenommen wurde. Von diesen Zeiten sind ruhegehaltfähige Vordienstzeiten zu unterscheiden, die entweder von Amts wegen anerkannt werden (Soll-Zeiten) oder anerkannt werden können, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Ruhegehaltfähige Vordienstzeiten sind:
- Wehr- oder Zivildienst
- Studium (pauschal 3 Jahre)
- Promotion (bis zu 2 Jahr)
- Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst, die dem späteren Beruf förderlich sind
- Zeiten, in denen auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines (Professoren-) Amtes bilden,
- Industrie- bzw. Praxiszeiten, wobei 5 Jahre anerkannt werden müssen, weitere 5 Jahre können je nach Position und Aufgaben anerkannt werden.
- Beamtenzeiten
Zeiten der Teilzeit werden mit dem jeweiligen Faktor angerechnet. So zählt jedes Jahr, das mit halber Arbeitszeit verbracht wurde, nur halb.
2. Höhe der Bezüge
Wenn Sie Ihre ruhegehaltfähigen Dienstjahre mit dem Faktor 1,79 multiplizieren erhalten Sie den Ruhegehaltsatz, also den Prozentsatz der Bezüge, die Sie als Ruhestandsbeamter erhalten. Bemessungsgröße sind die Bezüge, die Sie mindestens 3 Jahre lang vor Eintritt in den Ruhestand bezogen haben. Neben der Grundvergütung und ruhegehaltfähigen Zulagen in der W-Besoldung zählt auch der Familienzuschlag Stufe 1 zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
3. Zusammentreffen mit Renten
Sollten Sie einen Anspruch auf Rentenzahlung erworben haben, so werden diese Ansprüche auf die Altersbezüge aus dem Beamtenverhältnis angerechnet. Hierfür wird angenommen, Sie hätten den Höchstsatz von 71,75% erreicht. Vom entsprechenden Absolutbetrag wird dann der Rentenanspruch abgezogen. Die Differenz wird als Ruhegehalt ausgezahlt. In der Summe können Rentenanspruch und Beamtenversorgung den Höchstsatz (71,75% der letzten Bezüge) erreichen.
Als Renten gemäß § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gelten nicht Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (z.B. Betriebsrenten/Firmenrenten) aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses außerhalb des öffentlichen Dienstes vor der Berufung in das Beamtenverhältnis. Auch Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (z.B. Versorgungswerk der Architekten, der Rechtsanwälte oder Ärzte) oder aus einer befreienden Lebensversicherung jeweils ohne Beteiligung öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber sind keine Renten im Sinne des Versorgungsgesetzes. Solche anderen Versorgungsleistungen beeinflussen aber dennoch die Höhe der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge dadurch, dass in diesem Fall Zeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als sich durch ihre Berücksichtigung keine höhere Gesamtversorgung als die jeweile Höchstgrenze ergeben würde.
Witwengeld
Bei Eintritt des Todes erhält die Ehefrau 55% des dem Beamten zustehenden Ruhegehalts, das er bei Eintritt von Dienstunfähigkeit erhalten hätte. Eigenes Einkommen wird bei Überschreiten des Höchstsatzes (71,75%, z.B. Endstufe von C 2/C3) durch die Summe aus eigenem Einkommen und Witwengeld angerechnet. Das Witwengeld wird dann entsprechend gekürzt.