Beihilfeberechtigung von Ehegatten mit eigenem Einkommen
Auch der Ehegatte erhält Beihilfe in Höhe von 70% der beihilfefähigen Aufwendungen wenn sein eigenes Einkommen unter 18.000 Euro jährlich bleibt (Bremen: 10.000 Euro, Hessen: 7.664 Euro, Rheinland-Pfalz: 20.451,68 Euro, Saarland: 15.339 Euro). Es gilt in der Regel das Einkommen des Vorvorkalenderjahres (in einigen Ländern gilt auch das Einkommen des Vorkalenderjahres). Diese Einschränkung gilt nicht in Geburts- und Todesfällen.
Betroffen sind Kosten bei
- Krankheit
- Sanatoriumsbehandlung
- Heilkuren
- Dauernder Pflegebedürftigkeit
- Vorsorgeuntersuchungen
- Schutzimpfungen.
Zu den Einkünften des Ehegatten zählen alle Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz):
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EstG (dazu gehören u.a. die Ertragsanteile der Renten aus der Angestellten- und Arbeiterversicherung, Abgeordnetenbezüge, Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie Einkünfte aus Spekulationsgeschäften).
Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Die Summe der Einkünfte umfasst sowohl positive als auch negative Ergebnisse, die somit mit einander verrechnet werden (Verlustausgleich). Negative Einkünfte können z.B. beim Kauf oder Bau eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung durch Abschreibung entstehen.
Ohne Einfluss auf die Einkommensgrenze bleiben die das zu versteuernde Einkommen mindernden Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerfreibeträge wie Versorgungsfreibetrag, Freibeträge für Körperbehinderte, Freibetrag für Hinterbliebene sowie bei Heim- und Pflegeunterbringung und Sparer-Freibetrag. Das Gleiche gilt für die Vorsorgepauschale.
Auf Grund der Gesetzeslage sind alle gemeinsamen Einkünfte hälftig den Ehepartnern zuzuweisen. Gemeinsame Einkünfte entstehen in der Regel bei Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft. In der Verwaltungspraxis der Beihilfestellen legen diese ausschließlich die Aussagen des Steuerbescheides zu Grunde. Wenn dort dem beihilfeberechtigten Ehepartner eigene Einkünfte zugerechnet werden, sieht sich die Beihilfestelle veranlasst, die Beihilfeberechtigung zu prüfen. Die Finanzämter ihrerseits übernehmen grundsätzlich und ebenfalls ohne Prüfung die Angaben der Steuererklärung des Steuerpflichtigen. So werden zum Beispiel Zinserträge nicht nach Ehepartnern differenziert aufgelistet. Das Finanzamt übernimmt hierbei die Angaben der Steuererklärung. Wenn also ein Ehepartner als Depotinhaber eingetragen ist und diese Angabe für die Steuererklärung übernommen wurde, so werden die Zinserträge allein diesem Ehepartner zugewiesen. Allein bei Immobilienbesitz sind genaue Angaben über den tatsächlichen Eigentümer notwendig. Im Übrigen bestimmt der Steuerpflichtige über seinen Eintrag innerhalb der Steuererklärung, wem die Einkünfte zugewiesen werden.