Dienstreise
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 3. Februar 1998 festgestellt, dass die Durchführung einer Dienstreise, für die eine Kostenerstattung nach dem Landesreisekostengesetz oder aus von der Hochschule verwalteten Drittmitteln nicht beantragt wurde, einer Dienstreisegenehmigung auch dann nicht bedarf, wenn die Dienstreise mit festgelegten Lehrveranstaltungen kollidiert (AZ 6 A 4879/96).
Nach Ansicht des Gerichts kann die Leitung des Fachbereichs die ihm zukommenden Aufgaben ausreichend wahrnehmen, wenn ihr geplante Reisen rechtzeitig angezeigt werden. Der behandelte Fall verdeutlicht für das Gericht, dass es z.B. mit Lehrveranstaltungen kollidierende andere dienstliche Aufgaben geben kann, denen eine dermaßen überragende Bedeutung zukommt, dass andere dienstliche Aufgaben zurückgestellt werden dürfen. Die zurückgestellte Aufgabe, hier Lehrveranstaltung, muss nicht nachgeholt werden. Im Streitfall handelte es sich um die Leitung eines wissenschaftlichen Kolloquiums, durch dessen Wahrnehmung eine Lehrveranstaltung ausfiel.
Daneben bestehen gleichrangige dienstliche Aufgaben, im behandelten Fall eine Vortragsreise kontra Vorlesung und Seminar. Der Hochschullehrer könne in solchen Zweifelsfällen die Voraussetzungen für einen angemessenen Ausgleich schaffen, indem er für eine qualifizierte Vertretung sorgt oder die Lehrveranstaltung nachholt.
Die Entscheidung, welche dienstliche Aufgabe (Lehre, Forschung, Wissenschaft) Priorität besitzt, liegt im verantwortungsbewussten Ermessen des Professors und fällt nicht in den Regelungsbereich des Staates. In den Freiheitsraum des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG fallen vor allem Prozesse des wissenschaftlichen Arbeitens.
Ist beabsichtigt, eine Reise anzutreten und hierfür Reisekostenerstattung der Hochschule oder aus von der Hochschule verwalteten Drittmitteln zu beantragen, so darf diese Dienstreise nicht eigenmächtig angetreten werden. Sie ist im Gegensatz zu Dienstreisen ohne Kostenerstattung zu genehmigen.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass in einigen Ländern festgelegt wurde, dass innerhalb der Vorlesungszeit die Durchführung von Lehrveranstaltungen Vorrang vor anderen Dienstaufgaben hat. Bei Dienstreisen zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und von Aufgaben des Technologietransfers ist darauf hinzuweisen, dass diese Aufgaben nur in denjenigen Ländern gleichberechtigt neben Lehraufgaben stehen, die den Fachhochschulen den Forschungsauftrag uneingeschränkt zugewiesen haben.
Schließlich weisen die Hochschulverwaltungen darauf hin, dass auf jeden Fall Unfallschutz für die Dienstreise beantragt werden sollte, damit ein im Falle eines Unfalls die Anerkennung als Dienstunfall ohne weiteren Nachweis möglich ist.