Ehegatten-Arbeitsverhältnis
Bei Arbeitsverhältnissen mit Ehegatten ist grundsätzlich Folgendes zu beachten:
- Ein Ehegattenarbeitsverhältnis ist nur zulässig für unterstützende Arbeiten bei der Ausübung von Nebentätigkeiten bzw. freiberuflicher Tätigkeit. Ein sogenanntes Unterarbeitsverhältnis, z. B. für die Unterstützung bei der Vorbereitung von Lehrveranstaltungen ist grundsätzlich nicht zulässig, was nicht bedeutet, dass es im Einzelfall eventuell von den Finanzämtern doch akzeptiert wird.
- Das Gehalt, das der Ehegatte erhält, mindert den Gewinn des anderen Partners. Gleichzeitig muss der Ehegatte sein erhaltenes Gehalt versteuern, sodass sich diese Konstruktion (bei Zahlungen über Lohnsteuerkarte) i.d.R. nur bei Gewerbetreibenden wegen der Gewerbesteuer lohnt.
- Bei pauschalen Aushilfskräften kann sich ggf. eine solche Konstruktion lohnen. Zu beachten ist jedoch, dass unter Umständen neben pauschalen Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung auch pauschale Lohnsteuer abzuführen ist.
Zu beachten sind bei der Konstruktion eines Ehegattenarbeitsverhältnisses weiterhin folgende Punkte:
- ernstlich vereinbart: schriftlicher Arbeitsvertrag
- nicht nachträglich vereinbart
- tatsächlich durchgeführt: Überweisung auf Konto der Ehefrau, nicht gemeinsames Konto
- klare Vertragsinhalte
- Nebentätigkeit muss die Beschäftigung rechtfertigen (von dem Gewinn und der Tätigkeit)
- keine Unüblichkeit: Nebentätigkeit kann nicht für ein Unterarbeitsverhältnis vereinbart werden (bsp. Ehefrau bereitet Vorlesungen vor), sondern ist nur für freiberufliche bzw. Nebentätigkeit zulässig
- Ehegatte hat die Qualifikation für die auszuübende Tätigkeit
- Bei der geringfügigen Beschäftigung dürfen gewisse Grenzen nach § 40a Abs. 1 EStG nicht überschritten werden.