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Erfindungen und deren Verwertung

Die Änderung des Gesetzes über die Arbeitnehmer-Erfindungen ist am 7. Februar 2002 in Kraft getreten. Sie hat das so genannte Hochschullehrerprivileg eingeschränkt. Nun sind so genannte Diensterfindungen vom Erfinder, auch wenn dieser Hochschullehrer ist, dem Arbeitgeber, also der Hochschule, sofort schriftlich anzuzeigen. Die Hochschule entscheidet darüber, ob sie selbst die Erfindung z.B. durch Patentanmeldung verwerten möchte oder zur Verwertung durch den Erfinder selbst freigibt. Der Hochschullehrer ist bei Verwertung durch die Hochschule an den Erlösen zu beteiligen. Die Beteiligung liegt weit über derjenigen für übrige Mitarbeiter. Sie beträgt 30 % der durch die Verwertung erzielten Einnahmen (§ 42 Nr. 4). Die vom Dienstherrn für schutzrechtliche Sicherung und Vermarktung aufgewandten Kosten werden hierbei nicht vom Erlös abgezogen; Basis für die Ermittlung der Erlösbeteiligung sind die Brutto-Erlöse.

Im Falle der Verwertung von Erfindungen der Hochschullehrer kann die Hochschule nur selbst verwerten oder frei geben. Sie kann nicht - wie bei Erfindungen durch Mitarbeiter - eine Beteiligung an den Erlösen einer Verwertung durch den Erfinder vereinbaren. Diensterfindung

Diensterfindung ist jede Erfindung, die aus der dienstlich obliegenden Tätigkeit entstanden ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 1). Dazu zählen bei Wissenschaftlern insbesondere Ergebnisse der Drittmittelforschung (§ 25 Abs. 1 HRG). Aber auch Erfindungen, die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der dienstlichen Tätigkeit beruhen, sind Diensterfindungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2). Unter dieser Voraussetzung führen auch Forschungsarbeiten in Nebentätigkeit zu Diensterfindungen.

Rechte und Pflichten bei Diensterfindungen

Sobald der Arbeitnehmer eine Diensterfindung gemacht, d. h. fertig gestellt hat, muss er diese dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich melden (§ 5 Abs. 1 und 2 ArbNErfG); im Falle einer Miterfinderschaft ist auch eine gemeinsame Meldung möglich (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbNErfG).

Wegen der an die Erfindungsmeldung anknüpfenden Rechtsfolgen ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Eingangszeitpunkt der Meldung unverzüglich schriftlich zu bestätigen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbNErfG). Ist die Erfindungsmeldung hinsichtlich der in § 5 Abs. 2 ArbNErfG vorgeschriebenen Angaben unvollständig, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von 2 Monaten die entsprechenden Ergänzungen verlangen (§ 5 Abs. 3 ArbNErfG).

Durch Inanspruchnahme der Diensterfindung (§§ 6, 7 ArbNErfG) erlangt der Arbeitgeber die Erfindung, soweit er sie in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme muss binnen 4 Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich erklärt werden ( § 6 Abs.2 ArbNErfG). Verfügungen des Arbeitnehmers über die Diensterfindung während der Inanspruchnahmefrist sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam (§ 7 Abs. 3 ArbNErfG).

Im Hinblick auf die notwendige Prioritätssicherung verpflichtet § 13 Abs. 1 ArbNErfG den Arbeitgeber - zunächst unabhängig von der Entscheidung über eine Inanspruchnahme - zur unverzüglichen Schutzrechtsanmeldung im Inland, ggf. mit Unterstützung des Arbeitnehmers (§ 15 Abs. 2 ArbNErfG). Die Schutzrechtsanmeldung erfolgt im Regelfall durch entsprechende (bundesdeutsche oder europäische) Patentanmeldung. Mit einer Gebrauchsmusteranmeldung kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nur dann nach, wenn diese - im Verhältnis zum Patentschutz - zweckdienlicher erscheint (§ 13 Abs. 1 Satz 2 ArbNErfG).

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Schutzrechtsanmeldung und den Verfahrensfortgang (§ 15 Abs. 1 ArbNErfG). umfassend, vollständig und fortlaufend zu unterrichten. Erfüllt der Arbeitgeber auch nach unbeschränkter Inanspruchnahme seine Anmeldepflicht nicht, kann der Arbeitnehmer ihn unter Fristsetzung zur Schutzrechtsanmeldung auffordern; nach Ablauf der gesetzten Frist ist er zur Ersatzvornahme berechtigt (§ 13 Abs. 3 ArbNErfG).

Die Pflicht zur Schutzrechtsanmeldung entfällt nach § 13 Abs. 2 ArbNErfG nur im Falle der Freigabe, eines sonstigen Freiwerdens der Diensterfindung oder dann, wenn der Arbeitnehmer einer Nichtanmeldung zustimmt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 ArbNErfG); Gleiches gilt im Falle einer betriebsgeheimen Erfindung (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 17 ArbNErfG).

Das Recht zur Schutzrechtsanmeldung im Ausland erwirbt der Arbeitgeber erst mit der unbeschränkten Inanspruchnahme der Diensterfindung (§ 14 Abs. 1 ArbNErfG). Er ist auch hier nach § 15 Abs. 1 ArbNErfG zur Unterrichtung verpflichtet und kann vom Arbeitnehmer die Unterstützung beim Schutzrechtserwerb sowie die Abgabe der dafür erforderlichen Erklärungen verlangen (§ 15 Abs. 2 ArbNErfG).

Will der Arbeitgeber in allen oder in einzelnen Auslandsstaaten keine Schutzrechte erwerben, ist er insoweit zur Freigabe für das Ausland verpflichtet, d. h. er hat dem Arbeitnehmer die Diensterfindung für diese Auslandsstaaten unaufgefordert freizugeben, sodass der Arbeitnehmer dort selbst Schutzrechte erwerben bzw. die Erfindungsrechte insoweit Dritten überlassen kann (§ 14 Abs. 2 ArbNErfG). Der Arbeitgeber kann sich jedoch für diese Staaten gleichzeitig mit der Freigabe - jeweils gegen angemessene Vergütung - ein Benutzungsrecht vorbehalten und/oder die Rücksichtnahme des Arbeitnehmers auf bestehende Auslandsverträge verlangen (§ 14 Abs. 3 ArbNErfG).

Will der Arbeitgeber die Diensterfindung als betriebsgeheime Erfindung verwerten (§ 17 ArbNErfG), scheidet eine Pflicht zur Schutzrechtsanmeldung aus. Da hierdurch keine Möglichkeit zur Klärung der Schutzfähigkeit durch das Patentamt besteht, wird diese durch das Anerkenntnis der Schutzfähigkeit seitens des Arbeitgebers ersetzt (§ 17 Abs. 1 ArbNErfG). Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Schutzfähigkeit der Diensterfindung und will er deshalb ein solches Anerkenntnis nicht abgeben, kann er die Diensterfindung nur dann als Betriebsgeheimnis behandeln, wenn er zur Klärung der Schutzfähigkeit unverzüglich die Schiedsstelle anruft (§ 17 Abs. 2 ArbNErfG).

Verfahrensvorschläge

Auch für die Hochschulbediensteten gilt § 22 ArbNErfG. Hiernach können die Vorschriften des Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgedungen werden. Damit sind Vereinbarungen zwischen Hochschule und Arbeitnehmer zulässig, die in einem dem Arbeitnehmer ausschließlich günstigen Sinne vom Gesetz abweichen.

Im Vorfeld der Aufnahme eines Forschungs- oder Entwicklungsvorhabens, aus dem an der Hochschule oder in Nebentätigkeit eine verwertbare (Dienst-)Erfindung entstehen könnte, ist von der Hochschule durch schriftliche Vereinbarung die Abtretung der Rechte an etwaigen Erfindungen zu erwirken. Dieses Vorgehen ist vom Bundesministerium für Bildung und Forschung auf Anfrage des hlb als zulässig bestätigt worden.

Konsequenzen für die Hochschulen

Verweigert die Hochschule eine Abtretungserklärung so ist eine Diensterfindung der Hochschule unverzüglich anzuzeigen. Dabei hat die Hochschule folgende Konsequenzen einer nicht vorzeitigen Freigabe zu beachten:

Sie hat im Verhältnis zu ihren Hochschullehrern im Gegensatz zu anderen Bediensteten nicht die Wahl, an Stelle der Inanspruchnahme eine angemessene Beteiligung am Ertrag der Diensterfindung in Anspruch zu nehmen. Eine diesbezügliche vorherige Vereinbarung ist nicht zulässig.

Die Hochschule hat nur die Wahl, entweder selbst zu verwerten und damit Kosten und Risiko zu tragen, oder die Erfindung frei zu geben.

Die Hochschule ist unabhängig von der Entscheidung über eine Inanspruchnahme zu unverzüglicher Schutzrechtsanmeldung verpflichtet.

Die Hochschule ist zu fortlaufender Information des Erfinders gesetzlich verpflichtet.