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Erholungsurlaub

Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen die Hochschulen von Professorinnen und Professoren die Beantragung von Erholungsurlaub verlangen. Hierzu ist Folgendes anzumerken.

     
  • Die beamtenrechtlichen Regelungen über den Erholungsurlaub gelten uneingeschränkt nur hinsichtlich seiner Dauer. § 55 Beamtenrechtsrahmengesetz bestimmt, dass dem Beamten alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zusteht. Diese Regelung wird durch das Hochschulrahmengesetz in § 50 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 nicht außer Kraft gesetzt.
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  • In den Landesgesetzen wird gesetzeskonform bestimmt, dass der Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit zu nehmen ist oder durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten ist.
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  • Innerhalb dieser Zeit kann die Professorin, der Professor den Zeitpunkt des Erholungsurlaubs unter Berücksichtigung dienstlicher Belange selbst bestimmen
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  • Regelungen, nach denen Beamten der Urlaub erteilt oder gewährt wird, finden auf Professoren keine Anwendung (vgl. Waldeyer, in: Hailbronner Kommentar zum HRG, § 50 Rdn. 16).
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  • Die Hochschule kann allenfalls eine Mitteilung oder Anzeige der geplanten Abwesenheit vorsehen. Eine solche Mitteilung ist nützlich, damit in dieser Zeit keine Postzustellung vorgenommen wird und in besonderen Notfällen festgestellt werden kann, welche Mitglieder der Professorenschaft erreichbar sind, sodass die Handlungsfähigkeit der Hochschule gewährleistet ist. Erreichbarkeit bedeutet nicht, dass eine Anwesenheit am Hochschulort gegeben ist.
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Begründung:

Für die Professorin und den Professor kann die Verpflichtung zu einer planmä�?igen Anwesenheit in der Hochschule oder am Hochschulort, soweit sie nicht durch Vorlesungs- und Verwaltungsaufgaben bedingt ist, nur bestehen, wenn die Anwesenheit durch eine zusätzliche Aufgabe sachlich geboten ist (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl., 1986, Rdn. 466). Es steht aber dem Hochschullehrer auf Grund geltenden Verfassungsrechts frei, sich vom Dienstort zu entfernen, soweit hierdurch nicht die ordnungsgemä�?e Wahrnehmung der festgelegten Dienstaufgaben berührt ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, in: BayVBl. 1980, 534). So wie der Hochschullehrer im Rahmen der bestehenden Verpflichtungen selbst entscheidet, wann er Freizeit haben will, entscheidet er auch selbst, wann er in den freien Zeiten den zustehenden Urlaubsanspruch realisieren will (Thieme, Hochschulrecht, Rdn. 467). Da der Hochschullehrer insbesondere regelmä�?ig während der Semesterferien überhaupt keine Pflicht zur Anwesenheit hat, kann insoweit in Bezug auf den Urlaub nicht die Verpflichtung bestehen, einen Urlaubsantrag zu stellen.

Das folgt nicht nur aus dem Prinzip der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG, sondern ist auch als hergebrachter beamtenrechtlicher Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG anzusehen (vgl. Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 33 Rdn. 73). Eine Beschränkung der Handlungsfreiheit auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen kann nicht weitergehen, als dies zur Erfüllung der Funktionsfähigkeit des Beamtenverhältnisses notwendig ist (vgl. von Münch, Grundgesetzkommentar, 3. Aufl., 1985, Rdn. 59, 61). Indessen ist es gerade nicht notwendig, für den Hochschullehrer eine Antragspflicht vorzusehen, denn es besteht seitens der Hochschule kein Bedürfnis, zu erfahren, wann in den freien Zeiten der Hochschullehrer im Rahmen seines Urlaubsanspruchs privatisiert oder wann er im privaten Bereich seinem Beruf nachgeht (so Quambusch, in: Die neue Hochschule 2/1989, 21.