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Haftung an Hochschulen insbesondere für Leiter von Organisationseinheiten (wie Fachbereiche und Labore)

In Auslegung der Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. S. 1870) gehen die Ministerien in den Ländern davon aus, dass Studierende wie Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung und Professoren als Leiter von Organisationseinheiten, wie zum Beispiel Fachbereichen und Laboren, als Arbeitgeber bzw. Unternehmer im Sinne der Verordnung zu behandeln sind. Die Diensthaftpflichtversicherung, die der hlb für alle seine Mitglieder abgeschlossen hat, bietet in diesen Fällen insbesondere auch die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche abzuwehren. Es ist damit zu rechnen, dass in Zweifelsfällen trotz der Pflicht des Dienstherrn zur Amtshaftung Schadensersatzansprüche gegenüber dem Einzelnen erhoben werden.

Die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten haben nach Auffassung der Ministerien in dem ihnen jeweils zugeordneten sächlichpersonellen Bereich Verfügungsbefugnisse über Ressourcen und Weisungsbefugnisse gegenüber Personal, insbesondere die Befugnis, Prioritäten für den Mitteleinsatz und für die Arbeitsabläufe zu setzen und die Aufgaben des Personals einschließlich der Studierenden festzulegen.

Mit diesen Leitungsbefugnissen sei automatisch auch die bereichsspezifische Verantwortung verbunden, innerhalb des jeweiligen Teilbereichs der Hochschule die an den "Arbeitgeber" im Sinne der Verordnung adressierten gefahrstoffrechtlichen Gebote und Verbote des Arbeits- und Umweltschutzes zu beachten. Die Betroffenen sind angehalten, die Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Gefahrstoffverordnung einzuhalten.

Eine Prüfung der Umstände durch den hlb hat ergeben, dass die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und des Arbeitsschutzes die Pflicht des Dienstherrn, für Schäden des Beamten aufzukommen, nicht außer Kraft setzen. Diese Amtshaftung ist nur in den Fällen der vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigung aufgehoben. Hierzu heißt es in § 839 BGB: "Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag." Hiervon wäre zum Beispiel dann auszugehen, wenn durch die Hochschule (z.B. den Sicherheitsingenieur/-beauftragten) mehrfach auf Mängel in der Unfallvorsorge hingewiesen wurde, diese aber nicht abgestellt werden.

In einigen Bundesländern werden die Leiter von Organisationseinheiten aufgefordert, eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Verantwortung für den Arbeits- und Unfallschutz sowie die Vermeidung von Gefährdungen durch Gefahrstoffe unterschreiben. Wir weisen darauf hin, dass die Leiter hierdurch weder besser noch schlechter gestellt sind, da diese Verantwortung qua Amt ohnehin bei den Leitern der Organisationseinheiten liegt.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass jeder Professor Unternehmerverantwortung in unterschiedlichem Umfang wahrnimmt,

     
  • als Lehrender gegenüber den Studierenden (z.B. ist jeweils zu prüfen, ob die Räume für Lehrveranstaltungen gefahrlos zu nutzen sind)
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  • als Dekan für die Räumlichkeiten des Fachbereichs
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  • als Laborleiter für das Labor
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Im Ergebnis ist jeder Hochschullehrer für seinen Bereich verantwortlich und hat eine Hinwirkungspflicht, muss also Mängel, die ihm auffallen melden. Die Aufgaben lassen sich wie folgt umschreiben:

     
  • Sie sorgen dafür, dass Beschäftigte und Studierende in den Umgang mit Stoffen und Maschinen eingewiesen werden: Laborführerschein für Studierende.
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  • Sie lassen Arbeitsstätten auf Sicherheit prüfen: durch den Sicherheitsbeauftragten der Hochschule, eventuell auch durch den Kanzler, der die Gesamtverantwortung (Garantenstellung für die gesamte Hochschule) hat.
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  • Sie sorgen für die Vollständigkeit der Betriebsanweisungen und Aushänge, die sie von der Hochschule anfordern..
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  • Sie unterbreiten Vorschläge für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten aus der Gruppe des nicht wiss. Personals durch den Kanzler.
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Trotz der strengen Anwendung der Gefahrstoffverordnung bleibt der Umfang der Diensthaftpflichtversicherung, die der hlb für alle seine Mitglieder abgeschlossen hat, bestehen. Die Diensthaftpflichtversicherung schützt Ihre persönlichen Belange im Falle der Beschädigung einer oder eines Studierenden, Haftpflicht für Schäden an Mitarbeitern ist ausgeschlossen. Die Haftpflichtversicherung bietet insbesondere auch die Möglichkeit, Schadensansprüche abzuwehren. Es ist damit zu rechnen, dass in Zweifelsfällen trotz der Pflicht des Dienstherrn zur Amtshaftung Schadensersatzansprüche gegenüber dem Einzelnen erhoben werden.