Mitwirkung und Mitbestimmung in Kollegialorganen
Durch das vierte Änderungsgesetz des Hochschulrahmengesetzes wurde § 38 "Zusammensetzung und Stimmrecht" gestrichen. Die Regelungen, die im geänderten und erweiterten § 37 an die Stelle des § 38 getreten sind, sehen die sogenannte "doppelte Professorenmehrheit" nicht mehr vor. Der Bundesgesetzgeber hat sich in seiner Formulierung an die Mindestvorgaben angelehnt, wie sie vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 29. Mai 1973 (1 BvR 424/71 und 325/72, sogenanntes Hochschulurteil) getroffen worden waren. Das Bundesverfassungsgericht hat seinerzeit unter anderem ausgeführt:
"8. Soweit gruppenmäßig zusammengesetzte Kollegialorgane über Angelegenheiten zu befinden haben, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, müssen folgende Grundsätze beachtet werden:
a) Die Gruppe der Hochschullehrer muss homogen, d.h. nach Unterscheidungsmerkmalen zusammengesetzt sein, die sie gegen andere Gruppen eindeutig abgrenzen.
b) Bei Entscheidungen, welche unmittelbar die Lehre betreffen, muss der Gruppe der Hochschullehrer der ihrer besonderen Stellung entsprechende maßgebende Einfluss verbleiben. Diesem Erfordernis wird genügt, wenn diese Gruppe über die Hälfte der Stimmen verfügt.
c) Bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer betreffen, muss der Gruppe der Hochschullehrer ein weitergehender, ausschlaggebender Einfluss vorbehalten bleiben.
d) Bei allen Entscheidungen über Fragen von Forschung und Lehre ist eine undifferenzierte Beteiligung der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Bediensteten auszuschließen"
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 333-365) ausführlich mit den Vorschriften des Brandenburgischen Hochschulgesetzes über die Organisation der Hochschulen geäußert und hierzu allgemeine Hinweise gegeben.
Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von Organisationsnormen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG stellt das Bundesverfassungsgericht darauf ab, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden. Zur Klärung der Frage, ob eine Regelung Strukturen schafft, die sich auf die Wissenschaftsfreiheit gefährdend auswirken können, sei das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge mit seinen unterschiedlichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstelle, sei er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts muss die zur Sicherung der Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen gebotene Teilhabe der wissenschaftlich Tätigen nicht in jedem Fall im Sinne der herkömmlichen Selbstverwaltung erfolgen. Auch hochschulexterne Institutionen könnten dazu beitragen, einerseits staatliche Steuerung wissenschaftsfreiheitssichernd zu begrenzen und andererseits der Gefahr der Verfestigung von status quo Interessen bei reiner Selbstverwaltung zu begegnen.
Die Stärkung der Kompetenzen der monokratischen Leitungsorgane führt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit. Aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folge für die Verfassung der Selbstverwaltung von Hochschulen kein Vorrang von Kollegialorganen gegenüber monokratischen Leitungsorganen. Auch in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten sei eine Entscheidungskompetenz monokratischer Leitungsorgane zulässig, solange deren Tätigkeit inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert sei, dass eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausscheide. Hierbei stellt das Bundesverfassungsgericht insbesondere darauf ab, dass die Kollegialorgane auf Grund ihrer Informations-, Aufsichts- und Abwahlbefugnisse hinreichende Möglichkeiten hätten, wissenschaftsinadäquate Entscheidungen zu verhindern.