Nachholung von Lehrveranstaltungen
Wann darf ein Lehrender Lehrveranstaltungsstunden ausfallen lassen? Wann muss er sie nachholen? Bei der rechtlichen Klärung ist es wichtig, zwischen objektiven Verhinderungen und den Fällen der Pflichtenkollision zu unterscheiden.
Den Lehrenden ist zu empfehlen, in Kollisionsfällen eine Nachholstunde für die ausgefallene Vorlesung anzubieten, wenn die Verpflichtung, wegen der die Vorlesung ausgefallen ist, dem Professor einen Vorteil gebracht hat, und den Hochschulverwaltungen ist zu empfehlen, bei ihrer Bewertung der Vorgänge die Nützlichkeit der mit der ausgefallenen Lehrveranstaltungsstunde kollidierenden Tätigkeit des Lehrenden für Hochschule und Wissenschaft ins Auge zu fassen.
Über die Verpflichtung der Hochschullehrer, ausgefallene Vorlesungen nachzuholen, gibt es keine gesetzliche Vorschrift. Die Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder sehen für jeden Lehrenden eine bestimmte Semesterwochenstundenzahl vor. Diese Stunden müssen vom Anfang der festgesetzten Vorlesungszeit bis zu deren Ende abgehalten werden. Grundsätzlich dürfen keine Stunden ausfallen, und der Lehrende muss persönlich erscheinen und lehren. Selbstverständlich ist es möglich, an einzelnen Terminen zum Beispiel einen auswärtigen Gast sprechen lassen, dessen Vortrag eine Bereicherung des Programms ist.
Verlegung
Auch ist es möglich, dass Studierende und Lehrender eine Verlegung der Lehrveranstaltung vereinbaren. Dieses Verfahren ist bei allgemeiner Zustimmung der Beteiligten zulässig und unterliegt keinen Bedenken.
Objektive Verhinderungen
Die Verhinderung ist der Fall, in dem das Abhalten der Lehrveranstaltung für den Lehrenden unmöglich wird. So muss der Hochschullehrer im Falle der Krankheit ebenso wenig wie der Verwaltungsbeamte oder der Studienrat die ausgefallenen Arbeitsstunden nachholen. Neben der Krankheit sind objektive Hinderungsgründe gesetzliche Feiertage. Ebenso ist ein Hinderungsgrund ein vom Senat angesetzter �??dies academicus�??.
Pflichtenkollision
Die eigentlichen Problemfälle liegen dort, wo es der Hochschullehrer in der Hand hat, sich für eine von zwei kollidierenden Pflichten, die dienstliche Interessen berühren, zu entscheiden. Beispiele sind vor allem Sitzungen von Gremien oder von amtlichen und halbamtlichen wissenschaftlichen Organisationen, Einladungen zu Vorträgen auf wichtigen Kongressen, Mitgliedschaften in amtlichen Sachverständigenkommissionen und Prüfungstermine.
Zunächst ist die Frage zu entscheiden, ob der Hochschullehrer überhaupt berechtigt ist, die Lehrveranstaltung an dem angesagten Tag abzusagen. Bei dieser Bewertung ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Lehre für die Professoren einen hohen Rang in der Skala ihrer Pflichten hat, d.h. dass sie in aller Regel den Vorrang vor anderen Aufgaben besitzt.
Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist dann möglich, wenn die mit der Lehrveranstaltung kollidierende Aufgabe höher zu bewerten ist als die Lehre und auf die Mitwirkung des Hochschullehrers in keinem Falle verzichtet werden kann. In diesen Fällen darf die Lehrveranstaltung �?? auch ohne Nachholung - abgesagt werden.
Hat der Lehrende aber ein erhebliches Eigeninteresse an der kollidierenden anderen Verpflichtung und gibt er diesem Interesse den Vorrang, so wird man ihm die Nachholung der Lehrveranstaltung zumuten können. Das gilt z.B., wenn die Teilnahme an der anderen Veranstaltung mit einem persönlichen Honorar bezahlt wird, evtl. auch durch eine pauschale Aufwandsentschädigung, die die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt.