Rentenversicherungspflicht für unterrichtende Tätigkeit
Lehrende an Fachhochschulen, die nebenberuflich unterrichtende Tätigkeiten z.B. in Bildungseinrichtungen oder Unternehmen ausüben, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, auch wenn sie über ein regelmäßiges Einkommen als Hochschullehrer verfügen. Die Beamtenversorgung umfasst nur das Einkommen aus dem Beamtenverhältnis, befreit somit nicht von der Rentenversicherungspflicht aus Erlösen.
Der Begriff der unterrichtenden Tätigkeit, wie er eine Rentenversicherungspflicht begründet, ist sehr weit zu fassen und umfasst zum Beispiel auch trainierende bzw. coaching Tätigkeiten. Unter den Begriff -Lehrer- fallen alle Personen, die durch Erteilung theoretischen oder praktischen Unterrichts Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten vermittelten.
Eine geringfügige Tätigkeit unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Sie liegt nur dann vor, wenn die Einnahmen 400 Euro monatlich nicht übersteigen.
Das Eintreten der Versicherungspflicht kann durch die Beschäftigung eines nach § 1 SGB VI versicherungspflichtigen Arbeitnehmers umgangen werden. Die Beschäftigung des Arbeitnehmers muss unmittelbar im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stehen (Bürohilfe ja, Putzhilfe nein).
Vorträge entsprechen nach Auskunft der BfA keiner Lehrtätigkeit; sie sind somit nicht rentenversicherungspflichtig. Während Unterricht als meist mehrmalige, regelmäßig stattfindende Wissensvermittlung angesehen wird handelt es sich beim Vortrag um das einmalige Referat. Im Rahmen einer Vortragsreihe müssen die Vorträge thematisch voneinander getrennt sein, dürfen also inhaltlich nicht aufeinander aufbauen.
Ebenfalls nicht rentenversicherungspflichtig ist die Beratung. Das Spezifische der Beratung im Gegensatz zur Lehrtätigkeit ist darin zu sehen, dass eine Person, die in einem speziellen Bereich einen Wissensvorsprung hat, einer anderen Person diesbezügliche Informationen übermittelt. Das Spezifische der beratenden gegenüber der lehrenden Tätigkeit kann nur darin gesehen werden, dass es bei ersterer nicht vorrangig um eine vom Einzelfall losgelöste Vermittlung abstrakten Wissens geht, sondern um konkrete Lösungen. Die Grenzen sind fließend. Ein Indiz für beratende Tätigkeit kann aber zum Beispiel die Zahl der Zuhörer sein. Je geringer diese ist, desto eher wird es sich um eine im Dialog geführte Beratung handeln. Je zahlreicher und unüberschaubarer der Zuhörerkreis desto ferner liegt ein Bezug auf einen konkreten, akuten Problembereich vor.