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Steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für Studienreisen/Besuche von Fachkongressen

Die Abgrenzung zwischen Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung einerseits und die Fortbildung andererseits kann im Einzelfall schwierig sein. Aufwendungen für die Fortbildung in einem ausgeübten Beruf können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden. Während Aus- und Weiterbildungsaufwendungen in einem nicht ausgeübten Beruf Lebenskosten sind und damit nicht steuerlich abgesetzt werden können.

Besondere Abgrenzungsprobleme zwischen beruflichem (oder betrieblichem) Aufwand und privatem Aufwand können sich bei Auslandsreisen zu Informationszwecken und Auslandskongressen ergeben. Für den Abzug der Aufwendungen ist entscheidend, dass sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und nicht von privaten Erwägungen beeinflusst sind. So sind Kosten für einen Sprachkurs im Ausland Lebenskosten, wenn dieser mit Programmen üblicher Bildungsreisen verbunden ist. Die strengen Maßstäbe, die von den Finanzverwaltungen angelegt und von den Finanzgerichten bestätigt werden, mag die Entscheidung des Finanzhofes Baden-Württembergs verdeutlichen, dass der Besuch eines Sommerlehrgangs über Wettbewerbs- und Urheberrecht auf der Ferieninsel Gran Canaria nicht als ausschließlich beruflich veranlasst ist, auch wenn die Lehrgangsveranstaltungen täglich von 9-17 Uhr abgehalten werden. Im Fall des Herausgebers eines Englisch-Lehrbuches, der bei einer Reise durch England und die USA Material von allgemein bildenden Inhalts sammelte, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass nur dann Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, wenn die Reisetage wie Arbeitstage mit beruflicher Tätigkeit ausgefüllt sind.

Eine berufliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden.

Für berufsbedingte Aufwendungen sprechen z.B. folgende Merkmale:

     
  • homogener Teilnehmerkreis
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  • eine straffe und lehrgangsmäßige Organisation
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  • ein Programm, das auf die beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Teilnehmer zugeschnitten ist
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  • bei Arbeitnehmern die Gewährung von Sonderurlaub oder Dienstbefreiung
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  • bei Arbeitnehmern ein Zuschuss vom Arbeitgeber.
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Gegen berufsbedingte Aufwendungen können zum Beispiel folgende Merkmale sprechen:

     
  • der Besuch von bevorzugten Zielen des Tourismus
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  • häufiger Ortswechsel
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  • bei kürzeren Veranstaltungen die Einbeziehung vieler Sonn- und Feiertage, die zur freien Verfügung stehen
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  • die Mitnahme des Ehegatten oder anderer naher Angehöriger
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  • die Verbindung mit einem Privataufenthalt
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  • die Reise in den heimischen Kulturkreis
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  • entspannende oder kostspielige Beförderung (z.B. Schiffsreise)
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Bei Sprachkursen oder Lehrgängen im Ausland kann gegen eine berufliche Veranlassung sprechen, wenn die Durchführung der Veranstaltung im Inland den gleichen Erfolg hätte haben können.

Ist eine Reise insgesamt nicht beruflich veranlasst, können einzelne zusätzliche Aufwendungen gleichwohl Werbungskosten sein. Voraussetzung hierfür ist, dass sie sich von den übrigen Werbungskosten sicher und leicht abgrenzen lassen. Hierbei kann es sich beispielsweise um Kursgebühren, Eintrittsgelder, zusätzliche Fahrtkosten oder auch Übernachtungen handeln. Die zusätzlichen Übernachtungsgelder und Verpflegungsmehraufwendungen können auch mit den Pauschalen abgerechnet werden. Die Kosten sind allerdings nicht abziehbar, wenn sie auch entstanden wären, wenn der Steuerpflichtige den beruflich veranlassten Reiseteil nicht durchgeführt hätte.