Steuerpflicht der Hochschulen bei Forschungstätigkeit
Auftragsforschung/Projektträgerschaft, angewandte Forschung, An-Institute
Der Gesetzgeber hat die Hochschulen mit Wirkung vom 1.1.1997 von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 21a UStG). Allerdings müssen sie auf Grund der differenzierten und komplizierten Gesetzeslage Umsatzsteuererklärungen insbesondere für folgende Tätigkeiten abgeben (§§ 16 bis 18 UStG):
- mit Drittmitteln finanzierte Projektträgerschaften
- die Anwendung gesicherter Erkenntnisse und
- Tätigkeiten ohne Forschungsbezug (z.B. Materialprüfungen)
Sie haben grundsätzlich neben der Summe der steuerpflichtigen auch die Summe der steuerfreien Umsätze zu erklären und nach § 22 UStG auch für die steuerfreien Umsätze Aufzeichnungen zu führen.
Nicht zur steuerbefreiten Forschungstätigkeit gehören Tätigkeiten,
- die sich auf die Anwendung gesicherter Erkenntnisse beschränken,
- die Übernahme von Projektträgerschaften (siehe unten) sowie
- Tätigkeiten ohne Forschungsbezug (§ 4 Nr. 21a Satz 2 UStG).
Außerdem ist in § 687 AO eine Nummer eingefügt worden (§ 68 Nr. 9 AO), die bestimmt, dass die Auftragsforschung der gemeinnützigen Forschungseinrichtungen, z.B. eine Reihe der An-Institute, als steuerbegünstigte Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebes (ein Träger, der sich überwiegend aus der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert) behandelt wird und insofern der ermäßigte Steuersatz angewandt wird (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG).
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass insbesondere die Umsätze der Hochschulen aus dem abgrenzbaren Teil der Drittmittelforschung und der entgeltlichen Auftragsforschung umsatzsteuerpflichtig seien. Bei Einführung einer Besteuerung würden die Hochschulen, die regelmäßig über Vorsteuerüberhänge verfügen (z.B. aus Anschaffungen), selbst vorsteuerabzugsberechtigt. Wird ein Forschungsgerät sowohl unternehmerisch als auch hoheitlich (für Lehre und Forschung mit Eigenmitteln) genutzt, können die Vorsteuerbeträge, die durch dessen Erwerb, die Herstellung sowie die Verwendung anfallen, in vollem Umfang abgezogen werden, auch wenn die unternehmerische Nutzung nur geringfügig ist. Die Verwendung für hoheitliche Aufgaben unterliegt dann allerdings der Besteuerung als Eigenverbrauch, sodass Liquiditätsvorteile, weniger Steuervorteile, verbleiben.
Die Forschungstätigkeit der Hochschulen aus Haushaltsmitteln stellt eine hoheitliche Tätigkeit dar und ist daher nicht umsatzsteuerpflichtig. Dient der Betrieb einer staatlichen Hochschule sowohl der Ausübung öffentlicher Gewalt (Lehre und Forschung) als auch anderen Zwecken, so liegt ein Hoheitsbetrieb im Sinne des Körperschaftssteuerrechts nur vor, wenn der Betrieb überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dient, ansonsten ist von einem Gewerbebetrieb auszugehen (nach den Vorschriften des KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG). Kennzeichnend für einen Gewerbebetrieb ist die nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (Achtung: auch zwei Mal jährliche Ausübung reicht, um Nachhaltigkeit herbeizuführen). Ist eine Aufteilung in hoheitliche und wirtschaftliche Tätigkeiten möglich, so findet die überwiegensregelung keine Anwendung. Die Abgrenzung ist im Einzelfall vorzunehmen.
Indizien für die Annahme eines Gewerbebetriebes im Bereich der Drittmittelforschung:
- Der Drittmittelgeber gibt einen Auftrag, der gezielt seinen (öffentlichen oder privaten) Interessen entspricht.
- Die Hochschule übernimmt einen nach Art und Umfang genau beschriebenen Forschungs- und Entwicklungsauftrag.
- Der Auftraggeber erhält als Ergebnis ein Gutachten oder einen Bericht.
- Die Hochschule übernimmt Projektträgerschaften.
- Die Hochschule überträgt Nutzungs- und Verwertungsrechte mit der Vereinbarung der Ausschließlichkeit.
- Die Veröffentlichung der Ergebnisse wird unterbunden oder verzögert.
- Die Forschungstätigkeit muss nach der Art auch von einem privaten Unternehmen ausgeübt werden können.
- Gegen einen Gewerbebetrieb sprechen:
- Die Drittmittelgeber gehören selbst der öffentlichen Hand an oder werden maßgeblich von ihr finanziert.
- Sie fördern uneigennützig die Forschung in einem bestimmten Teilgebiet.
- Die Übertragung von Schutzrechten erfolgt nicht mit der Vereinbarung der Ausschließlichkeit.
- Aus der Verwertung der Forschungsergebnisse fließen an den Drittmittelgeber höchstens Einnahmen bis zur Höhe der gewährten Zuwendung einschließlich Zinsen zurück.
- Liegt ein Gewerbebetrieb vor, ist für die Umsatzbesteuerung weiterhin von Bedeutung, ob ein Leistungsaustausch gegeben ist.
Kein Leistungsaustausch ist gegeben,
- wenn die Hochschule durch Drittmittel ganz allgemein in die Lage versetzt werden soll, eine bestimmte Forschungstätigkeit auszuüben (echter Zuschuss wie bei DFG, Stiftungen, Landes- und Bundesministerien sowie EU).
- Indizien für einen Leistungsaustausch sind:
- Eigenes Interesse des Drittmittelgebers
- Vereinbarung eines konkreten Forschungsvorhabens
- erhebliche Einflussnahme des Drittmittelgebers
- Finanzierung der vorausberechneten Gesamtkosten
- Einschränkung der Verwertungs- und Veröffentlichungsrechte
Leistungsaustausch im Rahmen eines Gewerbebetriebes bedeutet Umsatzsteuerpflicht.
An-Institute
Die selbständig rechtsfähigen Institute "an" einer Hochschule (Verein oder GmbH) fördern in der Regel nach ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 AO. Sie fallen nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung. Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes als Zweckbetrieb ist § 68 Nr. 9 AO zu beachten. Danach gehören nicht zum Zweckbetrieb Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.
Auftragsforschung
Der Auftraggeber hat als Gegenleistung für die von den Forschungseinrichtungen erbrachte Leistung grundsätzlich folgende Kosten - ggf. pauschaliert - zu übernehmen:
- sämtliche auf das Projekt entfallenden Kosten für das außerhalb der Etatstellen benötigte Personal
- alle vorhersehbaren Personalnebenkosten
- den Materialaufwand und sonstigen in Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags anfallenden Sachaufwand (z.B. Gebühren für die Nutzung von EDV-Anlagen, die Kosten der Beschaffung von Geräten, die für den Forschungsauftrag benötigt werden).
Teilweise werden auch anteilige Gemeinkosten (z.B. für die Inanspruchnahme von Räumen und Einrichtungen, anteiliger Aufwand für Verwaltungspersonal) erhoben. Diese Auftragsforschung ist die klassische Form eines Betriebes gewerblicher Art bzw. eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Sie unterliegt der Umsatzsteuer, evtl. der ermäßigten.
Projektträgerschaft
Projektförderung ist die Vergabe von Zuwendungen für bestimmte, einzeln abgrenzbare Vorhaben. Die Projektträger übernehmen insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Entgegennahme von Anträgen auf Bezuschussung von Vorhaben
- Beratung und Antragstellung, Prüfung der Anträge
- Vorbereitung der Förderentscheidung (z.B. des BMBF)
- Unterrichtung der Antragsteller über die Förderentscheidung
- Verwaltung der Mittel
- Kontrolle der bestimmungsmäßigen Abwicklung des Vorhabens
- Unterrichtung über die Ergebnisse des Vorhabens
- Mitwirkung bei Auswertung und Veröffentlichung
Die Projektträger erhalten in der Regel für ihre Tätigkeit ein Entgelt. Die Projektträgerschaften sind selbständig, weil sie von er übrigen Tätigkeit der Projektträger abgegrenzt werden können. Sie sind nachhaltig, weil sie fortlaufend (wiederholt) ausgeübt werden und zudem aus einer Mehrzahl von Einzelhandlungen bestehen (Gewerbebetrieb und Umsatzsteuerpflicht).