Urheberrecht an Hochschulen
Der Rat an Wissenschaftler, die der Exklusivität der Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit sicher sein wollen, kann nur lauten: Vor Einsicht schützen bis die Veröffentlichung erschienen ist. Dieser Rat folgt aus der gegenüber Urhebern wissenschaftlicher Werke unfreundlichen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, die Helmut Haberstrumpf in Heft 11/2001 der Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht referiert. Besonders gefährdet sind Aufzeichnungen, Manuskripte oder Vorstufen zu Publikationen, die den Stand der Wissenschaft referieren. Die Rechtsprechung erkennt in diesen wissenschaftlichen Werken keine Individualität des Schöpfers, sondern Inhalte und Darstellungsformen, die mehr oder weniger von einer der Wissenschaft eigenen Annäherung an den Gegenstand geprägt sind. Dabei geht die Rechtsprechung von einer Normierung der Wissenschaftssprachen aus, die den Gestaltungsspielraum des einzelnen Wissenschaftlers so einschränkt, dass Publikationen über ein Thema auch eine einheitliche Gliederung und Sprache nutzen müssen. Je unsachlicher und blumiger die Sprache des Autors, umso größer die Möglichkeit Urheberrechtsschutz geltend zu machen. Hohen Urheberrechtsschutz genießen danach auch Grafiken und Abbildungen, die individuelle Besonderheiten aufweisen. Dagegen kann eine Auflistung zum Beispiel in Form einer Tabelle diesen Schutz selten in Anspruch nehmen.
Aber auch Forschungsergebnisse sind unter Umständen ungeschützt. So referiert Haberstrumpf den Fall "Staatsexamensarbeit". Er betrifft eine schriftliche Hausarbeit, die ein Student im Rahmen der Fachprüfung für das Lehramt an höheren Schulen im Bereich Biologie angefertigt und in der er eine neue Varietät und Calamitenspezies aufgestellt hatte. Die Arbeit wurde ganz hervorragend bewertet. Sie sollte daher in einer Schriftenreihe erscheinen. Darüber entstand mit dem Herausgeber der Schriftenreihe Streit . Einige Zeit später erschien in dieser Schriftenreihe ein Aufsatz unter dem Namen eines Mitarbeiters des Herausgebers der Schriftenreihe, der dieselbe Spezies beschrieb, sie allerdings einem anderen Genus zuwies. Der Aufsatz stimmte in der Gliederung mit der Staatsexamensarbeit überein, eine Vielzahl von Sätzen war lediglich durch Umstellung neu formuliert worden. Der Student verlangte die Nennung seines Namens. Seine Klage blieb erfolglos.
Aus: Die neue Hochschule, 2/2002