Urheberrecht bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen
Über die Verfasserangabe bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen herrscht nicht selten Unklarheit. Wer darf oder muss als Verfasser genannt werden, wer muss es sich gefallen lassen, dass sein Name nicht erscheint? In welcher Reihenfolge sind mehrere Namen zu nennen? Wie ist die jeweilige Mitwirkung zu kennzeichnen?
Nach § 13 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Urheber ist, wer das Werk geschaffen hat. Der Urheber kann insbesondere bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Das Gesetz vermutet bis zum Beweis des Gegenteils, dass derjenige, der in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, auch wirklich der Urheber ist; wer das anzweifelt, hat im Prozess die Beweislast. Hat das Werk mehrere Urheber, sind diese sämtlich zu nennen. Die Reihenfolge ergibt sich aus dem Umfang der Mitwirkung; bei gleichen Anteilen bietet sich mangels anderer Kriterien die alphabetische Reihung an.
Miturheber ist nur, wer einen schöpferischen Beitrag zur urheberrechtlich geschützten Substanz des Werkes erbracht hat. Bloße Anreger, Auftraggeber, aufsichtsberechtigte Vorgesetzte, Verwalter, Gehilfen und lediglich handwerklichtechnisch Mitwirkende erfüllen das Erfordernis der schöpferischen Mitwirkung im urheberrechtlichen Sinn nicht, solange sie nicht selbst am Werkschaffen beteiligt sind.
Die in der Praxis herrschende Meinung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass sich der Urheberrechtsschutz bei wissenschaftlichen Werken nur auf die Form bezieht, während der Inhalt vom Urheberrecht nicht erfasst wird: Im Interesse der Wissenschaftsfreiheit wird angenommen, dass wissenschaftliche Entdeckungen, Daten, Lehren, Theorien und Erkenntnisse für die Allgemeinheit frei bleiben müssen. Bei einem Aufsatz etwa betrifft das Urheberrecht allein die literarische Formgebung, wozu auch der individuelle Aufbau, die Auswahl und Führung der gedanklichen Elemente der Darstellung gehören, während das in dem Aufsatz enthaltene wissenschaftliche Gedankengut vom Urheberrecht nicht erfasst wird. Somit wäre als Verfasser eines Forschungsberichts derjenige zu nennen, der diesen geschrieben hat, nicht aber derjenige, der die Forschung angeleitet oder durchgeführt hat, deren Ergebnisse den Inhalt des Forschungsberichts bilden.
Dagegen definiert die Deutsche Forschungsgemeinschaft als Autor denjenigen, der außer an der Formulierung auch an der Forschungsarbeit mitgewirkt hat. Wörtlich heißt es bei der DFG: "Als Autoren einer wissenschaftlichen Originalveröffentlichung sollen alle diejenigen, aber auch nur diejenigen, firmieren, die zur Konzeption der Studien oder Experimente, zur Erarbeitung, Analyse und Interpretation der Daten und zur Formulierung des Manuskripts selbst wesentlich beigetragen und seiner Veröffentlichung zugestimmt haben, d.h. sie mitverantwortlich mittragen." (Pressemitteilung der DFG vom 16.12.97).
Die DFG-Definition der Autorschaft entspricht somit nicht der urheberrechtlichen Rechtslage. Urheberrechtlich kommt es nur auf die individuelle Gestaltung des Manuskripts an.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass derjenige, der zu einem Forschungsergebnis in nicht unwesentlicher Weise wissenschaftlich beigetragen hat, verlangen kann, dass seine Mitwirkung anerkannt und er genannt wird, wenn darüber in einer Veröffentlichung berichtet wird. Er ist jedoch nicht Urheber der Veröffentlichung, sondern als wissenschaftlich Mitwirkender zu nennen, es sei denn, er hat auch die Veröffentlichung verfasst.
Quelle: Schricker, in: Forschung und Lehre 11/98