Altersversorgung: Vordienstzeiten in den neuen Bundesländern aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990
Der Einigungsvertrag enthält die Grundsatzentscheidung, dass die Versorgung für den Fall z.B. des Alters unabhängig von der Art der im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 ausgeübten Tätigkeit rentenrechtlich zu regeln ist. Diese Regelung folgt dem Alterssicherungssystem der ehemaligen DDR, das die bis zur Wiedervereinigung zurückgelegten Dienstzeiten und Beschäftigungszeiten rentenrechtlich berücksichtigt hat. Außerdem wurden die Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR in die gesetzliche Rentenversicherung überführt. Demgemäß wurde im § 2 BeamtVüV bestimmt, dass die in Betracht kommenden Zeiten bei der Beamtenversorgung unberücksichtigt bleiben, wenn und soweit sie nunmehr in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt sind.
Danach sind Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den § 8 und 9 BeamtVG, Beschäftigungszeiten nach § 10 BeamtVG (Zeiten im öffentlichen Dienst z.B. als Angestellter) und sonstige Zeiten nach den §§ 11 (besondere Zeiten wie Tätigkeit für Körperschaften) und 66 (Abs. 7) (Zeitbeamte) und § 67 (Abs. 2) (Promotionszeit und Tätigkeit in der Wirtschaft) nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, sofern der Beamte die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Ausbildungszeiten bleiben bereits unberücksichtigt, wenn die allgemeine rentenrechtliche Wartezeit erfüllt ist.
Für den Fall, dass der Beamte die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, wurde in Übereinstimmung mit der rentenrechtlichen Wartezeit des Sozialgesetzbuches VI eine Begrenzung der anzurechnenden Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit auf fünf Jahre bestimmt.
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit setzt sich aus der Zeit zusammen, die im Beamtenverhältnis verbracht wurde, und aus Zeiten vor Ernennung zum Beamten. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt multipliziert mit 1,79 den Prozentsatz, der auf Grund der Dienstbezüge als Ruhegehalt ausgezahlt wird.