W-Besoldung
Art und Umfang von Berufungsverhandlungen
Seit dem 1. Januar 2005 gilt für alle neuberufenen Professorinnen und Professoren an staatlichen Hochschulen die W-Besoldung. Die Professorinnen und Professoren an den Fachhochschulen sowie die Universitätsprofessoren werden nach den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vergütet. Je nach Landesrecht können die Fachhochschulen bis zu 25 Prozent ihrer Stellen als W 3-Stellen ausweisen. In den meisten Ländern ist der W 3-Stellenanteil auf bis zu 10 Prozent begrenzt.
Grundgehälter und variable Leistungsbezüge
Die W-Besoldung hat die Besoldungsordnung C abgelöst. Während die C-Besoldung eine nach Dienstalter aufsteigende Besoldung vorsah, setzt sich die Vergütung der nach W besoldeten Professoren aus einer festen, altersunabhängigen Grundvergütung und variablen Leistungsbezügen zusammen. Das feste Grundgehalt beträgt zurzeit (Stand gültig ab dem 1. Januar 2009) bei W 2 je nach Bundesland zwischen 3.598,28 EUR und 4.256,86 EUR und bei W 3 je nach Bundesland zwischen 4.369,34 EUR und 5.160,22 EUR. Die neuen festen Grundgehälter nehmen an den jährlichen Besoldungsanpassungen (vergleichbar mit Tarifsteigerungen im Angestelltenbereich) teil, sie sind dynamisiert. Neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt werden variable Leistungsbezüge gewährt.
die Besoldung des Bundes und der Länder finden Sie hier...
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W entsprechen in W 2 einem Berufungsalter von 37 bis 38 in der C-Besoldung. Lebensjüngere Bewerber haben im Vergleich zur C-Besoldung einen Vorteil, ältere Bewerber haben im Vergleich der Grundgehälter einen Nachteil hinzunehmen, der durch Leistungsbezüge ausgeglichen werden kann. Die jeweilige W/C-Äquivalenz lässt sich den Besoldungstabellen entnehmen.
Variable Leistungsbezüge
In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibezulagen)
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungszulage)
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung (Funktionszulagen)
4. sowie als Forschungs- und Lehrzulage aus Mitteln privater Drittmittelgeber (Forschungs- und Lehrzulage)
Ruf und Berufungsverhandlung
Das Rufschreiben ist als Aufforderung an Hochschule und Bewerber zu betrachten, in Berufungsverhandlungen einzutreten. Berufungsverhandlungen können nur unter Angabe gravierender Gründe für gescheitert erklärt und damit abgebrochen werden. Konstituierend für ein Dienstverhältnis ist aber erst die persönliche Entgegennahme der Berufungsurkunde. Die Höhe der Berufungszulagen ist frei verhandelbar und abhängig von der individuellen Qualifikation des Bewerbers, der Bewerberlage im jeweiligen Fach und der Höhe der in der bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit erzielten Einkünfte. Es ist die Regel, dass Bewerber um eine Professur an einer Fachhochschule zunächst einen Einkommensverlust hinnehmen müssen. Dieser wurde im Rahmen der C-Besoldung durch das Aufsteigen in Dienstaltersstufen und durch eine mögliche Berufung nach C 3 ausgeglichen. In der W-Besoldung kann dieser Einkommensverlust durch Zulagen ausgeglichen werden. Über die Gewährung von Berufungszulagen entscheidet die Hochschulleitung. Die Hochschulleitung stützt ihre Entscheidung auf einen Vorschlag der Leitung des Fachbereichs oder der Fakultät, dem/der der Professor zugewiesen werden soll, oder beteiligt doch zumindest Fachbereich oder Fakultät an der Entscheidung, da nur hier die notwendige Sachnähe zu vermuten ist. Berufungszulagen werden in der Regel unbefristet und dynamisiert gewährt. Sie können darüber hinaus in Stufen gewährt werden.
Besondere Leistungsbezüge
Leistungsbezüge können für besondere Leistungen in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Nachwuchsförderung gewährt werden. Sie werden für Leistungen gewährt, die in einem zurückliegenden Zeitraum während der Wahrnehmung der Professur an der Hochschule erbracht wurden. Neuberufene müssen somit zunächst eine gewisse Zeit an der Hochschule tätig gewesen sein, um die Gewährung besonderer Leistungsbezüge beantragen zu können. Besondere Leistungsbezüge sind aus diesem Grund nicht Gegenstand der Berufungsverhandlungen.
Besondere Leistungsbezüge führen zu einem Anstieg der Vergütung während der Beschäftigung an der Hochschule. Hierzu haben die Hochschulen Regelungen getroffen, die ausschließlich für ihre Beschäftigten gelten. Die Mehrheit der Regelungen sieht ein Ansteigen der Vergütung in drei oder vier Jahresabständen um einen Betrag in der Höhe von 2 Prozent je Jahr vor. Für die Gewährung ist ein Antrag des Hochschullehrers erforderlich, dem ein Selbstbericht über die während des zurückliegenden Zeitraums erbrachten Leistungen beigefügt wird.
Der Bundesgeschäftsstelle liegen die Regelungen der Fachhochschulen über die Vergabe besonderer Leistungsbezüge vor.
Funktionszulagen
Leistungsbezüge können auch für die Übernahme einer Funktion oder besonderen Aufgabe an der Hochschule gewährt werden. Zu den Funktionen ist ein Amt in der Fachbereichs- oder Fakultätsleitung zu zählen. Zu den besonderen Aufgaben ist beispielhaft die Leitung des Prüfungsausschusses oder die Leitung einer Berufungskommission zu zählen. Funktionszulagen werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder besonderen Aufgabe gewährt.
Forschungs- und Lehrzulage
Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter, also typischerweise privater Unternehmen, für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. Bei der Durchführung des Lehrvorhabens ist die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Regellehrverpflichtung anzurechnen. Für die Gewährung einer Forschungszulage ist die Zustimmung des Drittmittelgebers erforderlich. Die Höhe der Forschungszulage darf die Summe der Grundvergütungen eines Jahres in der Regel nicht übersteigen.
Altersversorgung und Ruhegehaltsfähigkeit
Das Grundgehalt ist fester Bestandteil der Bezüge und somit voll umfänglich ruhehaltsfähig. Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen und für besondere Leistungen bei Erfüllung der Dienstaufgaben sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltsfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen wurden; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltsfähig erklärt werden. Funktionszulagen erhöhen die ruhegehaltsfähigen Bezüge um 25 Prozent der Funktionszulage, wenn sie mindestens 5 Jahre bezogen wurden, und um 50 Prozent der Funktionszulage, wenn sie mindestens 5 Jahre und zwei Amtszeiten bezogen wurden. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die abgesenkte Besoldung in den neuen Bundesländern auch absenkend auf die Höhe der ruhegehaltsfähigen Bezüge auswirkt.
Art und Umfang von Berufungsvereinbarungen
Am Ende der Berufungsverhandlungen steht die Berufungsvereinbarung. Vereinbarte Pflichten und Rechte müssen schriftlich fixiert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungsbezügen besteht nicht. Bundes- und länderrechtliche Vorgaben werden durch hochschuleigene Richtlinien konkretisiert.
Checkliste Berufungsvereinbarung:
I. Ausstattung der persönlichen Bezüge in der W-Besoldung
1. Grundvergütung Ost oder West?
2. Berufungszulage ruhegehaltsfähig und dynamisiert?
3. Berufungszulage als Sofortbetrag und in gestuften Teilbeträgen?
4. Erster Teilbetrag als Sofortzulage zur Herstellung der C/W-Äquivalenz?
Die Bundesgeschäftsstelle ermittelt die Höhe der zu erwartenden Gesamtvergütung (Grundvergütung, Berufungszulage, Verheirateten- und Kinderzuschlag) sowie das Nettoeinkommen, das bei Beamtenbesoldung wesentlich vom Angestellteneinkommen abweicht.
II. Art des Beschäftigungsverhältnisses
- Lebenszeitbeamtenverhältnis
- Beamtenverhältnis auf Probe
- Beamtenverhältnis auf Zeit
- Angestelltenverhältnis auf Zeit
III. Ausstattung der Professur:
1. die künftige Einbeziehung des Fachgebiets in die Lehr- und Forschungskonzeption des Fachbereichs/der Fakultät im Zusammenhang mit einer eventuell vorliegenden Struktur-/Entwicklungsplanung
2. die vorhandene apparative, personelle und räumliche Ausstattung, die seitens des Fachbereichs/der Fakultät dem Fachgebiet standardmäßig zur Verfügung gestellt werden kann, Reisekosten für den Besuch wissenschaftlicher Kongresse?
3. Modalitäten der Freistellung für ein Forschungs- oder Praxisfreisemester
4. die räumliche Unterbringung
IV. Informieren Sie sich über folgende beamtenrechtliche Belange:
1. In welcher Höhe wird eine jährliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) gewährt?
2. Umzugskostenvergütung/Trennungsgeld (sie muss schriftlich vereinbart werden)
3. Beihilfe, also Umfang der Übernahme ärztlicher Behandlungskosten
4. Art und Umfang von Nebentätigkeiten (bitte vorab durch die hlb-Bundesgeschäftsstelle abklären lassen)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesgeschäftstelle des hlb beraten Sie gerne über alle Fragen ...mehr