Prüfungen

Grundrechte der Studierenden

Regelungen wie die Diplomprüfungsordnungen der Fachhochschulen begründen subjektive Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Beruf im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Einschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG entwickelten Stufentheorie. Sie sind nur dann zulässig, wenn

  • ihnen eine schutzwürdige Erwägung des Gemeinwohls zugrunde liegt,
  • sie nach Art und Ausmaß geeignet und erforderlich sind und
  • eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn tragenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist.


Chancengleichheit und Fairnessgebot

Alle Prüflinge müssen gleich behandelt werden. Der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet eine Besser-, aber auch eine Schlechterstellung. Die Prüfungsvoraussetzungen, deren Anforderungen, das Verfahren, der Verfahrensstand und die Entscheidungen müssen transparent und jedem bekannt sein.

Prüfungsstil, der Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Prüfungsatmosphäre müssen leistungsverfälschende Verunsicherungen des Prüflings ausschließen. Insbesondere Fristen müssen für jeden wahrnehmbar bekannt gegeben werden.


Prüfungsstoff

Die Grenzen für den Prüfungsstoff werden nicht durch die Lehrveranstaltungen, sondern durch die Prüfungsordnung bestimmt: Geprüft wird, was gelernt werden sollte, nicht was gelehrt wurde. Die Abklärung der Frage, ob der Prüfungsstoff noch vom Lernziel gedeckt ist, kann aber im Einzelfall erheblich Probleme bereiten.

Soweit die Prüfung auf eine bestimmte Ausbildung bezogen ist und deren Erfolg vermitteln soll, muss der Prüfungsstoff grundsätzlich dem Lehrstoff folgen. Es darf in diesem Fall von einem Prüfling nichts verlangt werden, was er in der Ausbildung oder im Unterricht nicht gelernt haben kann. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass ein Studium weitgehend Selbständigkeit und Eigeninitiative voraussetzt, also ein Selbststudium notwendig macht. Auch können Inhalte abgeprüft werden, die in der einschlägigen Ausbildungsliteratur regelmäßig dargestellt werden.

Die Prüfungsaufgaben müssen ihrem Inhalt nach geeignet sein, Kandidatinnen und Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, bei denen dieses nicht der Fall ist. Diese rechtliche Vorgabe betrifft zum einen Umfang und Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe, die so gehalten sein müssen, dass auf alle Prüflinge dieselben Prüfungsmaßstäbe angewandt werden können. Zum anderen darf von dem Prüfling fachlich nichts Unmögliches verlangt werden; es dürfen keine objektiv oder mit der zu erwerbenden fachlichen Qualifikation des Prüflings nicht lösbaren Aufgaben gestellt werden. Soweit einheitliche Prüfungsanforderungen generell festgelegt worden sind, müssen diese eingehalten werden; von ihnen darf im Interesse der Chancengleichheit nicht zu Gunsten oder zu Ungunsten einzelner Kandidaten und Kandidatinnen abgewichen werden. Schließlich müssen Prüfungsaufgaben in sich widerspruchsfrei sein und verständlich gestellt werden.


Prüfungsablauf

Die Beeinträchtigung von Prüfungen, deren Schwere nicht den Abbruch nahe legt, wie zum Beispiel durch übermäßigen Lärm, macht eine angemessene Verlängerung der Prüfungszeit erforderlich. Die eingeschränkte Prüfungsfähigkeit des Prüflings führt regelmäßig zur Annullierung und Wiederholung der Prüfung. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht muss der Prüfling unverzüglich den Nachweis der eingeschränkten Prüfungsfähigkeit erbringen. Erkennen die Prüfer die eingeschränkte Prüfungsfähigkeit des Kandidaten müssen sie diesen darauf hinweisen.


Hauptberufliche Aufgabe oder besondere Belastung

Da die Abnahme von Prüfungen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) eine Aufgabe der Professorinnen und Professoren darstellt, sind diese hierzu berechtigt und verpflichtet. Die Abnahme von Prüfungen stellt eine hauptberufliche Aufgabe dar, gehört also zu den Dienstaufgaben, die regelmäßig anfallen und in der Regel keiner besonderen Ermäßigung der Lehrverpflichtung zugänglich sind. Anders verhält es sich mit besonderen Aufgaben, deren Übernahme nicht zumutbar ist. Der Mehraufwand für die Erfüllung dieser Aufgaben, wie zum Beispiel die Leitung des Prüfungsamtes, kann durch eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung ausgeglichen werden.


Übermaß an Prüfungsbelastung/Vorkorrektur

Die Prüfungsbehörde hat bei der Bestellung der Prüfer darauf zu achten, dass die Professorinnen und Professoren Ihr Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, auch wahrnehmen können. Umgekehrt hat die Prüfungsbehörde auch zu berücksichtigen, dass den Professorinnen und Professoren weitere Dienstaufgaben insbesondere in der Lehre und der Forschung obliegen, deren pflichtgemäße Wahrnehmung nicht durch eine zu hohe Prüfungsleistung beeinträchtigt werden darf. Bei einer derartigen Prüfungsüberlast kann die Professorin oder der Professor die Abnahme von Prüfungen ablehnen.

Eine Vorkorrektur durch Hilfskräfte ist je eher zulässig, desto größer der Kompetenzabstand zwischen Prüfer und Hilfskraft ist. Die Mitwirkung der Hilfskräfte muss sich auf eine reine Hilfstätigkeit beschränken. Dies setzt voraus, dass die Vorkorrektoren den Weisungen des Prüfers untergeordnet und ihm nach fachlicher Kenntnis und Erfahrung unterlegen sind. Die Bewertung einer Prüfung ist ausschließlich durch den Prüfer vorzunehmen.


Haftung

Für Fehler des Prüfers haftet dessen Anstellungskörperschaft, bei Hochschullehrern also das jeweilige Land. Ist das Prüfungsamt für den Fehler verantwortlich, haftet die Hochschule.


Verwertung der Ergebnisse von Abschlussarbeiten

Die Betreuung von Abschlussarbeiten verlangt vom Betreuer je nach Themenstellung und Fachgebiet einen erheblichen Betreuungsaufwand. In diesem Zusammenhang tritt die Frage nach einer Mit-Urheberschaft des Betreuers und Verwertungsrechten der Hochschule oder des Betreuers auf. Daneben ist die Finanzierung der durch aufwendige Arbeiten entstehenden Mehrkosten zu klären. Da sich mittlerweile die Gerichte mit diesen Fragen befasst haben und Strafverfahren gegen Hochschullehrer eingeleitet wurden, sollten Mitglieder des Hochschullehrerbundes die zur Beantwortung offener Fragen vorgehaltenen Mitglieder-Rundschreiben zu Rate ziehen mehr oder die individuelle Beratung durch die hlb-Bundesgeschäftsstelle in Anspruch nehmen mehr.