Nebentätigkeit

Sie interessieren sich für die Aufnahme einer Nebentätigkeit ?


Das Recht auf Nebentätigkeit

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind berechtigt, im privaten Bereich Tätigkeiten gegen Entgelt durchzuführen. Auch die Durchführung unter Nutzung von Einrichtungen und Personal der Hochschule ist möglich, wenn mit der Hochschule eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen wird.

Der zulässige Umfang der Nebentätigkeiten ist verstreut in Gesetzen und Verordnungen (Landesbeamtengesetz, Nebentätigkeitsverordnung, Hochschulnebentätigkeitsverordnung) geregelt. Daher bietet der Hochschullehrerbund hlb seinen Mitgliedern die Beratung vor Aufnahme einer Nebentätigkeit an. Wir beraten auch, wenn Sie Fragen zur Ausgestaltung der Nebentätigkeit haben mehr...


Grundsätzlich ist zwischen genehmigungsfreien, anzeigepflichtigen und genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten zu unterscheiden.

  • Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten sind im allgemeinen unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten,
  • Anzeigepflichtig sind ansonsten genehmigungsfreie Nebentätigkeiten, wenn sie gegen Entgelt ausgeübt werden, insbesondere selbständige Gutachtertätigkeit und wissenschaftliche und künstlerische Nebentätigkeiten
  • Genehmigungspflichtig sind alle übrigen Nebentätigkeiten.

Neuerdings spielt auch die Höhe der Entgelte eine Rolle. Der Gesetzgeber spricht hier von der Besorgnis, die Nebentätigkeit könne sich als Zweitberuf darstellen. In einigen Bundesländern findet eine erneute Prüfung der Genehmigung statt, wenn mehr als 30% eines Jahreseinkommens durch Nebentätigkeiten erzielt wurden.


Aspekte, die für eine Genehmigung sprechen

Aspekte, die für eine Genehmigung durch den Dienstherrn sprechen, weil ein dienstliches Interesse besteht, sind:

  • Die Nebentätigkeit wird innerhalb des Lehrgebietes ausgeübt und fördert daher die Fortbildung im ausgeübten Beruf.
  • Im Zuge der Ausübung der Nebentätigkeit werden Praxiskontakte gepflegt, die es ermöglichen studentische Praxisplätze und Themen für Abschlussarbeiten zu vermitteln.


Aspekte, die eine Genehmigung erschweren

Aspekte, die eine Genehmigung erschweren, sind:

  • Dienstort und Ort der Nebentätigkeit liegen weit entfernt
  • Geringe Präsenz an der Hochschule
  • häufig ausfallende oder verlegte Veranstaltungen
  • keine Teilhabe an der Selbstverwaltung und der Studienreform


Freiberufliche und unternehmerische Tätigkeiten

Eine freiberufliche Tätigkeit in einem Büro (z.B. Architektur-, Ingenieur-, Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferbüro) kann insbesondere unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:

  • die Mitarbeit findet grundsätzlich in Form einer Beteiligung oder Mitarbeit statt
  • das Büro liegt in vertretbarer Nähe zum Dienstort
  • es liegt eine eindeutige Trennung der Aufgaben und der sachlichen sowie personellen Ausstattung des Büros von den Hochschuleinrichtungen vor
  • der Professor steht der Hochschule für eine ausreichende Anzahl von Tagen zur Verfügung

Vorteilhaft ist es darüber hinaus, wenn das Büro über Mitarbeiter verfügt, sodass die Ausübung der Nebentätigkeit nicht mit der Erledigung opperativer Aufgaben verbunden ist.


Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

Erlöse aus Nebentätigkeiten für Auftraggeber des öffentlichen Dienstes müssen an den Dienstherrn (in der Regel das Bundesland) abgeführt werden, sobald sie eine bestimmte Summe im Kalenderjahr überschreiten. Diese Summe liegt je nach Bundesland zwischen 4.900 Euro und 6.000 Euro.


Öffentlicher Dienst im Sinne des Nebentätigkeitsrechts ist

  • der Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentliche Rechts
  • Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzieren

Kirchliche Träger zählen nicht zum öffentlichen Dienst.

Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist auch, wenn der Beamte nur Ausführender eines Projekts ist, das ein nicht öffentlicher Träger eingeworben hat und dessen Auftraggeber der öffentliche Dienst ist.

Ausgenommen von der Ablieferungspflicht sind insbesondere folgende Tätigkeiten:

  • Sachverständiger in Gerichtsverfahren
  • Forschung und Kunst
  • In einigen Bundesländern auch Landschaftsplanung und Städtebau, Architektur


Der Hochschullehrerbund hlb berät Sie in allen Fragen des Nebentätigkeitsrechts. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle stehen Ihnen mit ihrer jahrelangen Erfahrung beratend zur Seite. mehr...