Beihilfe

Verbeamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten dann, wenn sie nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen. Private Krankenkassen bieten für den Fall der Verbeamtung so genannte Ergänzungstarife an, die die nach Leistung der Beihilfe verbleibenden Behandlungskosten abdecken.


Beihilfe wird für Aufwendungen gewährt, die in folgenden Fällen entstehen:

  • Krankheitsfällen
  • Geburtsfällen
  • Früherkennung von Krankheiten
  • Schutzimpfungen
  • Sanatoriumsbehandlungen
  • Heilkuren
  • Empfängnisregelungen
  • nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche
  • Sterilisation auf Grund einer Erkrankung
  • Pflegefällen; ausgenommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nach § 40 S. 2 BAT/§ 46 S. 2 MTArb sind Pflegeaufwendungen im Sinne des § 9 BhV nicht beihilfefähig).


Beihilfeberechtigte

Beihilfeberechtigt sind die verbeamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Aufwendungen für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegattin, Ehegatte, im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder) sind ebenfalls beihilfefähig.

Die Beihilfeberechtigung besteht, wenn und solange Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwen-, Witwer-, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden (§ 2 BhV). Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte, die sich in Elternzeit nach der Elternzeitverordnung befinden und ggf. während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge.


Der Bemessungssatz (d. h. der Erstattungsanteil am beihilfefähigen Rechnungsbetrag) beträgt:

a) Für Beihilfeberechtigte 50 %

b) Für Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern im Familienzuschlag 70 %

c) Für berücksichtigungsfähige Ehegatten 70 %

d) Für jedes im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kind 80 %

e) Für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen 70 %.


Einschränkungen der Beihilfe

Die so genannten Wahlleistungen, also Ein- oder Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung bei stationärer Krankenhausbehandlung, sind nur noch in wenigen Bundesländern beihilfefähig. Dort, wo sie beihilfefähig sind, werden die Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung erstattet, und zwar

  • allgemeine Krankenhausleistungen,
  • gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (z. B. Chefarztbehandlung),
  • gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweitbettzimmers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich.

Sehhilfen und Zahnersatz unterliegen ebenfalls Einschränkungen.


Wie bekommt man Beihilfe und was ist zu beachten?

Nach § 17 Abs. 9 Beihilfevorschriften (BhV) wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Maßgeblich für das Entstehen der Aufwendungen ist bei Rezepten das Kaufdatum; bei Rechnungen das Datum der erstmaligen Ausstellung der Rechnung.

Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Hierfür sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Der Beihilfeantrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Bei erstmaliger Antragstellung ist die Vorlage eines Versicherungsscheines erforderlich.

Die Aufwendungen sind nach Möglichkeit durch Originalbelege nachzuweisen. Duplikate, Kopien und Abschriften werden anerkannt, wenn sie beglaubigt oder wenn sie erkennbar vom Rechnungsaussteller ausgefertigt sind (Hinweis zu § 17 Abs. 3 BhV). Von den Apotheken fotokopierte ärztliche Rezepte werden anerkannt, wenn sie von der Apotheke beglaubigt sind (in der Regel durch Originalstempel der Apotheke).

Bei den Aufwendungen für die Kinder kann auf die Vorlage der Originalbelege dann nicht verzichtet werden, wenn der Ehegatte ebenfalls antragsberechtigt ist. Die Beihilfe wird dem gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BhV).

Wesentlich für die Beantragung der Beihilfe innerhalb der Jahresfrist ist weiterhin, dass nicht das Datum gilt, das auf dem Beihilfeantrag von dem/der Beihilfeberechtigten eingesetzt wird, sondern das Datum des Eingangs des Beihilfeantrages bei der Festsetzungsstelle, d. h. beim Bundesverwaltungsamt.

Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die geltend gemachten Aufwendungen den Betrag von 200 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so kann auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen 15 Euro übersteigen.

Der Hochschullehrerbund hlb hält für seine Mitglieder eine umfassende, aber leicht verständlich geschriebene Beihilfe-Broschüre bereit, die abweichende Länderregelungen enthält und regelmäßig aktualisiert wird. mehr