Altersversorgung
Grundsätze der Altersversorgung der verbeamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Wartezeit
Ein Anspruch auf Altersversorgung entsteht nach Erfüllung einer Wartezeit. Sie beträgt 5 Jahre und wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet. Bestimmte (nicht alle) Zeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis werden angerechnet.
- Zeiten im Beamtenverhältnis
- berufsmäßiger Wehrdienst
- nicht berufsmäßiger Wehr- oder Ersatzdienst
- Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst, die zur Professorenernennung geführt haben, also in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Berufung zu sehen sind
- die Promotionszeit bis zu 2 Jahren
- Im Regelfall sind die ersten 21 Monate des Beamtenverhältnisses kritisch.
Die Höhe des Ruhegehalts ist abhängig von
- der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit,
- der Höhe der Dienstbezüge und
- vom Zusammentreffen mit Renten.
1. Ruhegehaltsfähige Dienstzeiten sind:
- Zeiten im Beamtenverhältnis (auch auf Probe)
- berufsmäßiger Wehrdienst (einschließlich NVA)
- (Doppelanrechnung durch BfA und Beamtenversorgung)
- nicht berufsmäßiger Wehr- Ersatzdienst
- (Doppelanrechnung durch BfA und Beamtenversorgung)
- Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst, die zur Professorenernennung geführt haben
- (Doppelanrechnung durch BfA und Beamtenversorgung)
- Zeiten des Studiums bis zu 3 Jahren einschließlich Prüfungen.
- die Promotionszeit bis zu 2 Jahren
- (Doppelanrechnung durch BfA und Beamtenversorgung)
- Anwaltliche Tätigkeit oder Tätigkeit als Lehrer an einer Privatschule
- hauptberufliche Tätigkeit außerhalb des Öffentlichen Dienstes, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, können bis zu 10 Jahren anerkannt werden.
2. Die Höhe der Bezüge
Hauptbestandteil der Dienstbezüge ist das Grundgehalt der für den Beamten in Betracht kommenden Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung C oder W. Das Grundgehalt der Besoldungsordnung C wird nach Stufen bemessen, es steigt (automatisch) alle 2 Jahre bis zum Endgrundgehalt. Das Grundgehalt der Besoldungsordnung W ist fest. Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen und für besondere Leistungen bei Erfüllung der Dienstaufgaben (im Folgenden Leistungszulagen genannt) sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltsfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltsfähig erklärt werden. Dies bedeutet, daß die Leistungszulagen der Besoldungsgruppe W 2 bis zur Höhe von monatlich 1.556,- Euro und der Besoldungsgruppe W 3 bis zur Höhe von monatlich 1889,- Euro (jeweils W-Bezüge) ruhegehaltsfähig sein können.
Der Familienzuschlag beträgt in allen Gruppen der Besoldungsordnung C und W in Stufe 1 (verheiratet) 105,28 Euro. Der Familienzuschlag Stufe 1 gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
3. Zusammentreffen von Versorgung und Renten
Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt. Als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte gilt im Regelfall der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde gelegt werden.
Übersteigt also z.B. der Gesamtbetrag aus Ruhegehalt und (gesamter) Rente den Höchstbetrag, bleibt die Rente zwar ungekürzt; das Ruhegehalt hingegen wird um den die Höchstgrenze übersteigenden Betrag gekürzt (zum Ruhen gebracht).
Als Renten gelten:
- Renten aus der BfA
- Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienst
- Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Rechtsanwälte, Apotheker, Ärzte)
- befreiende Lebensversicherung, zu dem der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mind. die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse geleistet hat.
Rententeile aufgrund freiwilliger Versicherung, zu denen der Arbeitgeber nicht mindestens die Hälfte der Beiträge oder entsprechende Zuschüsse geleistet hat, werden nicht angerechnet.
Betriebsrenten werden nicht in ihrer absoluten Höhe angerechnet. Allerdings werden sie bei der Anerkennung von Kann-Vordienstzeiten, wie Studium und Berufstätigkeit, angerechnet, wirken also als Senkung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
Die Höhe der Beamtenversorgung berechnet sich aus den letzten Bezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Hierbei können auf Antrag Vordienstzeiten (Zeiten vor der Berufung in das Beamtenverhältnis) als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden (Kann-Vordienstzeiten) und somit den Ruhegehaltsatz (Prozentsatz), also letztlich das Ruhegehalt bis zum Höchstsatz/Höchstbetrag von 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge steigern.
Die „Kann-Vordienstzeiten“ dürfen nur teilweise oder überhaupt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung (Ruhegehalt zuzüglich andere Versorgungsleistungen) als die Höchstgrenze ergeben würde. Sinn ist die annähernde Gleichstellung mit einem sogenannten „Nur-Beamten“.
Die Höhe des Ruhegehaltes
Das Ruhegehalt beträgt für jedes (volle) Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Höchstsatz wird also nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 (vollen) Jahren erreicht. Das gilt uneingeschränkt für alle Beamtenverhältnisse, die seit dem 1.1.92 begründet wurden und aus denen der Beamte in den Ruhestand tritt.
Vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand auf Antrag
In den meisten Bundesländern (nicht Niedersachsen) können verbeamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf eigenen Antrag vorzeitig, in der Regel nach Ablauf des Semesters, in dem Sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (in Bayern mit 64), in den Ruhestand versetzt werden. Für jedes Jahr vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand ist ein Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 vom Hundert des Ruhegehalts hinzunehmen.
Versorgung bei Dienstunfähigkeit
Liegt die wesentliche Ursache für die dauernde Dienstunfähigkeit nicht in der dienstlichen, sondern der privaten Sphäre, so wird bei Feststellen der dauernden Dienstunfähigkeit Normalversorgung gewährt. Diese berechnet sich aus erdientem Grundgehalt, erdienter ruhegehaltfähiger Dienstzeit plus Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres zu zwei Drittel (Zurechnungszeit). Gleichzeitig vermindert sich die absolute Höhe des Ruhegehalts dann um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestands, höchstens aber 10,8 vom Hundert.
Der Hochschullehrerbund hlb stellt seinen Mitgliedern Rundschreiben zu einzelnen Aspekten der Altersversorgung zur Verfügung. weiter...
Darüber hinaus bietet der hlb seinen Mitgliedern die überschlägige Berechnung der voraussichtlichen Versorgungsansprüche sowie die Prüfung der Versorgungsbescheide. weiter...