Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
...aus familiären Gründen
Wer als Beamter ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, hat (über die Dauer einer Elternzeit hinaus) Anspruch auf Bewilligung
- von Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann auch Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.
- Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren
Auswirkungen
Bei Teilzeitbeschäftigung besteht Anspruch auf die dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung entsprechenden anteiligen Dienstbezüge; dagegen bleibt der Beihilfeanspruch voll erhalten. Während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge aus familiären Gründen bleibt der Beihilfeanspruch erhalten, soweit keine Absicherung, z.B. durch einen beihilfeberechtigten Ehegatten oder Aufnahme in die Familienversicherung des gesetzlich versicherten Ehegatten besteht.
Die in Teilzeitbeschäftigung zurückgelegten Zeiten sind in entsprechendem Umfang anteilig ruhegehaltsfähig. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind nicht ruhegehaltsfähig, das spätere Ruhegehalt erhöht sich um einen am Rentenrecht orientierenden Erziehungszuschlag.
Sonderurlaub
Neben dem Erholungsurlaub kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für bestimmte Anlässe Sonderurlaub gewährt werden. Während des Sonderurlaubs werden i.d.R. keine Dienstbezüge gewährt, so dass dann keine Anrechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit erfolgen kann und die Beihilferegelungen nur bedingt Anwendung finden. Bei Sonderurlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke kann die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit beantragt werden.
...für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich
Professorinnen und Professoren kann für Vorhaben in dem von ihnen vertretenen Fach, die nicht zu ihrem Hauptamt zählen, aber geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben dieses Amtes zu fördern, Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen (Lehr- und Forschungsaufenthalte, die Vertretung einer Professorenstelle oder die Wahrnehmung einer Gastprofessur). In der Vorlesungszeit darf Urlaub nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Vorhaben nicht in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden kann und das Lehrangebot nicht beeinträchtigt wird.
Urlaub, der ganz oder teilweise dienstlichen Interessen dient, kann unter voller oder teilweiser Belassung der Besoldung bewilligt werden. Dabei sind der Umfang der dienstlichen Interessen sowie die Einnahmen und Ausgaben aus Anlaß des Urlaubsvorhabens zu berücksichtigen.