Aufgaben, Rechte und Pflichten von Hochschullehrenden

Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf den aktiven Dienst von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern. Es werden die wesentlichen Rechte und Pflichten der Hochschullehrenden anhand der vorhandenen Rechtsprechung überblicksartig skizziert.

1. Forschungsfreiheit

Die Lehrenden haben zunächst die nach Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verbürgte Freiheit, zu forschen. Die Länder und ihre Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Lehrenden überhaupt forschen können.

Was heißt genau „Forschungsfreiheit“? Hinweise dazu finden sich in den jeweiligen Anfangsvorschriften der Landeshochschulgesetze (LHG):

„Die Freiheit der Forschung umfasst die Fragestellung selbst, die Grundsätze der Methodik und die Bewertung des Forschungsergebnisses sowie seine Verbreitung.“

Was die Methodik angeht, so sind die Lehrenden frei darin, ihre eigene Methodik zu entwickeln und anzuwenden. Hinsichtlich der Verbreitung des Forschungsergebnisses dürfen die Lehrenden ihre Forschungsergebnisse verbreiten – sind aber genauso frei darin, dies gerade nicht zu tun. Damit wird grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich Land oder Hochschule der Forschungsergebnisse bemächtigen (eine Ausnahme können Erfindungen nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, ArbNErfG, darstellen – siehe dazu unser separates Infoblatt).

Im Rahmen der Forschung sollen sich die Lehrenden ihren eigenen Forschungsbereichen zuwenden, insofern sind sie auch verpflichtet, ihr Fach zu vertreten. Sie können aber auch außerhalb ihres Fachbereichs forschen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 12.04.1984, Az. 6 TG 5049/83, juris).

2. Verpflichtung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen und Abnahme von Prüfungen

Unter „Lehrverpflichtung“ (siehe hlb-Infoblatt „Lehrverpflichtung“) ist die Verpflichtung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben der Lehrenden an Fachhochschulen zu verstehen. Die Hochschullehrenden müssen einen bestimmten Umfang von Lehrveranstaltungsstunden (Semesterwochenstunden SWS) erfüllen. Der vorgeschriebene Umfang der Dienstaufgaben im Bereich der Lehre wird durch das jeweilige LHG und die auf seiner Grundlage regelmäßig erlassene Lehrverpflichtungsverordnung definiert. Danach beträgt die Lehrverpflichtung für alle Lehrenden an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften regelmäßig 18 Lehrveranstaltungsstunden (es sei denn, es werden z. B. ein Forschungssemester oder im Semester selbst Ermäßigungen für konkrete Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt).

Weigern sich die Lehrenden, die Vorlesungsverpflichtungen für ihr Fach zu erfüllen, begehen sie ein Dienstvergehen, was nach der Rechtsprechung letzten Endes zu einer Gehaltskürzung führen kann.  Sie verstoßen damit nämlich gegen die Pflicht, im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Organe der Fachhochschule und der Fachbereiche zu verwirklichen und bleiben zugleich ohne Genehmigung dem Dienst fern (BVerwG, Beschl. v. 11.05.2000, Az. 1 DB 35/99, NVwZ-RR 2001, 251). Die Verpflichtung zur Lehre umfasst neben der Gestaltung der Lehre, auch ihre Planung und Ankündigung. Ebenso ist der Professor bzw. die Professorin durch sein bzw. ihr Hauptamt verpflichtet, an der Ausbildung der Studierenden mitzuwirken und Prüfungen abzunehmen.

3. Grundsätzlich: Weisungsfreiheit

Bei der Erfüllung ihres Hauptamtes sind die Hochschullehrenden grundsätzlich befugt, weisungsfrei zu handeln. Dies gilt sowohl inhaltlich – in Bezug auf ihr jeweiliges Fach – als auch organisatorisch. Grundsätzlich organisieren die Lehrenden sich und ihre Lehre selbst. Die Dekanin oder der Dekan verfügt insoweit nicht über ein Weisungsrecht. Sie oder er ist kein Vorgesetzter, sondern eine Kollegin oder ein Kollegen des eigenen Fachbereichs. Ein Weisungsrecht ist in den Bundesländern mit unterschiedlicher Ausprägung nur in Bezug darauf vorgesehen, dass Professoren und Professorinnen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen (siehe separate Übersicht im hlb-Mitgliederbereich). Ist dies nicht der Fall, kann und muss die Dekanin oder der Dekan eingreifen.

Von Dienstvorgesetzten, der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Rektorin oder dem Rektor, kann es dennoch theoretisch Weisungen geben, die, ihre Rechtmäßigkeit vorausgesetzt, befolgt werden müssen. Gerade dann, wenn eine solche Weisung nicht den persönlichen Rechtskreis der Lehrenden, sondern ihre ihnen vom Staat übertragene Kompetenz (etwa: Prüfungen abzunehmen) tangiert, wird die Lehrfreiheit der Lehrenden oftmals nicht verletzt sein. Sie werden nämlich als „verlängerter Arm“ für den Staat tätig. So entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Entscheidung der Fachhochschulverwaltung, mit der diese einem Studierenden gegenüber aus wichtigen Gründen trotz bereits abgelegter Prüfung eine nachträgliche Prüfungsverhinderung zuerkannte, die Prüfertätigkeit des jeweiligen Fachhochschullehrers nicht berühre (BVerwG, Beschl. v. 18.08.1997, Az. 6 B15/97, juris).

4. Änderung des (dienstlichen) Aufgabenbereichs

Änderungen, die den dienstlichen Aufgabenbereich der Lehrenden und nicht den Kernbereich ihres Amtes betreffen – dies dürften vor allem organisatorische Maßnahmen sein – können nach der Rechtsprechung nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn ohne Zustimmung der Lehrenden vorgenommen werden. Das kann etwa die Ausgliederung einer Professur aus einem Institut sein. Bei solchen Umsetzungen, die regelmäßig keinen Verwaltungsakt darstellen, wird dem Dienstherrn ein weitgehendes Ermessen zugestanden (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1991, Az. 2 C 16/98, juris).

Die Lehrenden haben keinen Anspruch darauf, dass die Hochschule die einmal eingerichteten Tätigkeitsschwerpunkte unverändert aufrecht erhält (VGH Kassel, Beschluss vom 30. Mai 1997, Az. 6 TG 1447/97, juris). In den Hochschulgesetzen steht die Aufgabenbestimmung regelmäßig unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

5. Recht auf (Grund-) Ausstattung

Weiterhin haben die Lehrenden einen Anspruch auf eine Ausstattung, durch die sie in die Lage versetzt werden, ihr Amt antreten zu können. Die Grundausstattung soll die Lehrenden befähigen, überhaupt wissenschaftlich arbeiten zu können. Was genau „Grundausstattung“ ist, hängt von der Stelle und der Funktionsbeschreibung ab. Den Lehrenden steht aus Art. 5 Abs. 3 GG nur ein Anspruch auf Teilhabe an vorhandenen Einrichtungen und an den im Rahmen des Hochschulhaushaltes verfügbaren Mitteln zu. Ist eine nicht passende oder zu wenig Ausstattung vorhanden, ergibt sich daraus noch kein Anspruch, dass weitere Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden. Es handelt sich daher lediglich um ein Recht auf „Mindestausstattung“ (z. B. OVG Münster, Beschl. v. 23.02.2016, Az. 15 B 104/16).

Eine Grenze muss dort gezogen werden, wo wissenschaftliches Arbeiten mangels Ausstattung gänzlich unmöglich wird. Die Ausstattung kann Gegenstand von Berufungsverhandlungen sein.

Nichtgewährung von Ausstattung oder ihr Entzug: Wenn die Ausstattung Gegenstand einer - nicht etwa durch das Vorhandensein von Haushaltsmittel bedingten - Berufungsvereinbarung oder Berufungszusage ist, darf davon im Regelfall nicht abgewichen werden. Nur dann, wenn sich die Umstände im Nachhinein erheblich geändert haben, kann seitens der Hochschule von einer Zusage über Ausstattung abgerückt werden oder wenn, wie mittlerweile üblich, der gesetzlich niedergelegte Zeitablauf erfolgt ist (vgl. das hlb-Infoblatt „Ausstattungszusagen“).

Da die Hochschule verpflichtet ist, die für den Lehrbetrieb erforderlichen Mittel bereitzustellen, kann sie auch über diese Gegenstände grundsätzlich verfügen und sie verwalten. Steht dies der Wissenschaftsfreiheit der Lehrenden entgegen, so ist abzuwägen, welchem Gut im Einzelfall der Vorrang einzuräumen ist (Verwaltungs- und Verfügungsrecht der Hochschule versus Wissenschaftsfreiheit und daraus folgendem Teilhabeanspruch der Lehrenden, vgl. VGH München, Beschl. v. 27.08.1999, Az. 7 ZE 99.1921, 7 ZE 99.2088, juris).

6. Recht zu Nebentätigkeiten

Weiterhin sind die Lehrenden berechtigt, im privaten Bereich Tätigkeiten unentgeltlich oder gegen Entgelt durchzuführen. Die diesbezüglich existierenden Regelungen finden sich in Teilen der jeweiligen Landesbeamtengesetze und in den konkretisierenden Vorschriften der Nebentätigkeitsverordnungen und Hochschulnebentätigkeitsverordnungen.

Während das Hauptamt der konkrete Aufgabenkreis der Lehrenden darstellt, versteht man unter einer Nebentätigkeit die Wahrnehmung eines Nebenamtes (Aufgaben neben dem konkreten Aufgabenkreis, aber ebenfalls im öffentlichen Dienst) oder einer Nebenbeschäftigung. Nebentätigkeit bedeutet also die Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb des Hauptamtes im konkret-funktionellen Sinne (Sächsisches OVG, Beschl. v. 28.01.2013, Az. 2 A 358/10, juris). Näheres dazu finden Sie in verschiedenen hlb-Infoblättern, die sich ausdrücklich mit dem Thema Nebentätigkeiten beschäftigen.

7. Verpflichtung zu vertrauenswürdigem Verhalten

Schließlich haben die Hochschullehrenden die Pflicht, sich achtungswürdig und vertrauenswürdig zu verhalten. In der Rechtsprechung wurden Fälle bekannt, in denen eine völlig unangemessene Wortwahl zu Disziplinarmaßnahmen gegen die Hochschullehrenden führte (OVG Koblenz, Urt. v. 25.03.1999, Az. 3 A 12863/98, juris).

Stand: 04.08.2021

 

 

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