Berufungsfähigkeit

Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit

Auch im Hochschulbereich erfolgt die Auswahl des geeignetsten Bewerbers oder der geeignetsten Bewerberin stets nach den in § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) festgelegten Kriterien:

– Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung –

Für eine grundsätzliche Berufungsfähigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin müssen daher neben der fachlichen Qualifikation vor allem die formalen Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit erfüllt sein. Die formalen Voraussetzungen für die Berufung auf eine Professur bestimmen sich nach den Vorgaben des jeweiligen Landeshochschulgesetzes.

In der Regel müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. abgeschlossenes Hochschulstudium

2. die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit; in der Regel nachgewiesen durch eine Promotion bzw. durch promotionsadäquate wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen

3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nach Abschluss des Studiums, davon mindestens drei Jahre außerhalb einer Hochschule auf einem Gebiet das der fachlichen Ausschreibung entspricht

4. pädagogische Eignung, in der Regel nachgewiesen durch Erfahrung in Lehre und Ausbildung

Da sich das Bewerbungsverfahren über einen längeren Zeitraum erstreckt, besteht die Möglichkeit, die Erfüllung von zum Zeitpunkt der Bewerbung (noch) nicht vorliegender Voraussetzungen während des Bewerbungsverfahrens noch herbeizuführen. In diesem Fall sollte bei der Bewerbung immer dargestellt werden, dass alle oben genannten zwingenden Berufungsvoraussetzungen bis zum Antritt der Professur erfüllt sein werden und erforderliche Nachweise unverzüglich nachgereicht werden sobald diese vorliegen.

Abgeschlossenes Hochschulstudium

Die formelle Berufungsfähigkeit erfordert zunächst ein abgeschlossenes Studium in einem Studiengang, das durch Prüfungs- und Studienordnungen geregelt ist und das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Hochschulstudium an einer staatlichen, nichtstaatlichen oder an einer Hochschule im Ausland abgeschlossen wurde (Reich BayHSchPG Rn. 3; Hartmer/Detmer/Detmer Kap. 4 Rn. 44). Ebenso ist unerheblich, ob es sich um einen Bachelor- oder Masterstudiengang handelt.

Promotion

Die Professur an einer Hochschule setzt zudem bei den meisten Fächern eine abgeschlossene Promotion voraus, die in der Regel mindestens mit „magna cum laude“ bewertet sein sollte.

In Fachgebieten, in denen Promotionen unüblich sind, können alternativ gegebenenfalls herausragende Projekte, künstlerische Produktionen, Auszeichnungen, einschlägige Publikationen, Ausstellungen sowie Wettbewerbsgewinne u. a. als promotionsadäquate Leistung anerkannt werden.

Berufspraxis

Eine weitere zwingende Voraussetzung für die Berufungsfähigkeit ist eine mindestens fünfjährige qualifizierte Berufstätigkeit nach Abschluss des einschlägigen Studiums. Davon müssen mindestens drei Jahre durch eine qualifizierte Berufspraxis außerhalb des Hochschulbereichs abgedeckt sein.

Sonderfall Brandenburg:
Nach dem Landeshochschulgesetz Brandenburg reicht hier eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit mit mindestens zweijähriger Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs.

Eine „Ausübung außerhalb des Hochschulbereichs“ bedeutet, dass es sich dabei um eine Tätigkeit außerhalb des Aufgabenbereichs der Hochschule handeln muss. Eine Tätigkeit in der Hochschulverwaltung zählt damit zu einer Ausübung außerhalb des Hochschulbereichs. Demgegenüber zählt eine drittmittelfinanzierte wissenschaftliche Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis auch dann zum Hochschulbereich, wenn in dem Projekt Hochschulmittel in Anspruch genommen wurden.

Sonderfall Bayern:
Der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen auch dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.

Teilzeitbeschäftigungen ab 50 Prozent der Regelarbeitszeit werden voll angerechnet (Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten, EuGH-Urteil vom 24. April 2008 Az.: C 55/07).

Alle Beschäftigungen, insbesondere die Tätigkeiten außerhalb der Hochschule, müssen durch Zeugnisse des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Selbstständige Tätigkeit sollte in der Regel durch eine möglichst konkrete Liste von Projekten/Auftraggebern und entsprechenden Angaben über die beanspruchte Zeit als qualifizierte Tätigkeit nachgewiesen werden.

Pädagogische Eignung

Auch Lehrerfahrungen als Nachweis der pädagogischen Eignung sind grundsätzlich Voraussetzung für eine Berufungsfähigkeit. Hierzu zählen entsprechende Erfahrungen durch Lehraufträge, Vertretungs- und/oder Gastprofessuren. Gute Lehrevaluationen sollten gesammelt und zusammen mit einer Liste der konkret gehaltenen Lehrveranstaltungen der Bewerbung beigefügt werden.

Fachliche Qualifikation und weitere Leistungen

Neben den formalen Voraussetzungen ist natürlich auch die fachliche Qualifikation des Bewerbers für eine erfolgreiche Bewerbung entscheidend.

Hierzu sollte im Vorfeld der Bewerbung das im Ausschreibungstext dargestellte fachliche Anforderungs- bzw. Bewerberprofil genau geprüft und bei Unklarheiten Kontakt mit dem im Ausschreibungstext ausgewiesenen Ansprechpartner und/oder der Gleichstellungsbeauftragen oder Hochschule aufgenommen werden.

Je nach Fach werden weitere wissenschaftliche Leistungen erwartet. Förderlich sind hier

  • Erfahrungen durch eine Vielzahl von Publikationen,
  • eine regelmäßige Teilnahme an Fachkonferenzen,
  • Erfahrung in der Planung und Betreuung von Forschungsprojekten,
  • Erfahrung in der Einwerbung von Drittmitteln sowie
  • Erfahrung in der Betreuung von Promotions- und Abschlussarbeiten.

Die Gewichtung dieser ergänzenden Auswahlkriterien hängt natürlich von den individuellen fachlichen- und sozialen Kompetenzanforderungen der ausgeschriebenen Professur ab.

Stand: 20.08.2020

 

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