Lehrverpflichtung

Unter Lehrverpflichtung ist die Verpflichtung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Fachhochschulen zu verstehen. Die Lehrenden müssen einen bestimmten Umfang von Lehrveranstaltungsstunden (Semesterwochenstunden, „SWS“) erfüllen.

I. Regelungen des Gesetz- und Verordnungsgebers

Der vorgeschriebene Umfang der Dienstaufgaben im Bereich der Lehre wird durch das jeweilige Landeshochschulgesetz und die auf seiner Grundlage regelmäßig erlassene Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) definiert. 

II. Umfang

Danach beträgt die Lehrverpflichtung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften regelmäßig 18 SWS. Für teilzeitbeschäftigte Lehrende ergibt sich eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung. Unterschreitungen sind in der Regel insgesamt bis zur Hälfte, Überschreitungen bis zum Doppelten der individuellen Lehrverpflichtung zulässig. Es besteht regelmäßig die Pflicht der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, dem Dekan jeweils am Ende der Vorlesungszeit die konkret erbrachten Lehrveranstaltungen zu belegen. 

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind berechtigt und verpflichtet, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach in allen Studiengängen und in der Weiterbildung im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen abzuhalten. Dabei ergibt sich die nähere Ausgestaltung des Dienstverhältnisses aus der Regelung, die bei der Ernennung schriftlich getroffen wurde (Berufungsurkunde bzw. Einweisungsurkunde). Ganz allgemein lässt sich sagen, dass das Lehrgebiet das Spezialgebiet ist, über das Spezialveranstaltungen vornehmlich im Hauptstudium angeboten werden sollen, das sich in Forschung und Publikationen widerspiegeln soll und das Grundlage für die Zusammenarbeit mit Unternehmen sein soll. 

Bei der inhaltlichen Ausfüllung der Regeldeputate ist – hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des vom Grundrecht der Lehrfreiheit gewährten Freiraumes – vom Grundsatz des Vorrangs der Eigeninitiative und der freiwilligen Selbstkoordination der Hochschullehrenden vor der Fremdbestimmung durch Gremien des Fachbereichs auszugehen (BVerwG, Urt. v. 26.09.2012, Az. 6 CN 1/11, juris). Mithin ist eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer nicht von vornherein zur Wahrnehmung bestimmter Lehraufgaben verpflichtet. Vielmehr ist sie oder er grundsätzlich befugt, selbst zu entscheiden, mit welchen Lehrveranstaltungen er seinem Deputat gerecht werden will, und hierüber eine Einigung im Lehrkörper herbeizuführen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.12.2002, Az. DL 17 S 9/02, juris).

III. Übernahme von „fremden“ Lehrveranstaltungen

Dagegen ist der Umfang des „Faches“ weit zu fassen. Der Bereich des Faches wird allein durch die wissenschaftliche Qualifikation der Professorin bzw. des Professors begrenzt. Die Entscheidung, inwieweit übertragene Lehraufgaben in den Umfang des Faches fallen bzw. hierzu die notwendige wissenschaftliche Qualifikation vorhanden ist, ist im Zweifelsfall allein von einem Fachvertreter bzw. einer Fachvertreterin zu treffen. Nach allgemeiner Auffassung kann als Anhaltspunkt dienen, ob während des Studiums und der Promotion eine Qualifikation auf dem Gebiet erlangt wurde. Die Übertragung von Lehraufgaben außerhalb des Faches dürfte in der Regel nicht zulässig sein.

IV. Anrechnungen von Lehrveranstaltungen

Lehrveranstaltungen, die nicht in Prüfungsordnung, Studienordnung oder in den Studienplänen vorgesehen sind, können nur auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden, soweit alle nach den eben genannten Vorschriften – insbesondere der LVVO – vorgesehenen Lehrveranstaltungen angeboten werden. Die Anzahl der Lehrveranstaltungen, die danach berücksichtigt werden können, ist dem Präsidenten/Rektor bzw. der Präsidentin/Rektorin besonders anzuzeigen. 

V. Anrechnung einer Vorlesung bei Ausbleiben von Vorlesungsteilnehmern

Dazu hat das Verwaltungsgericht Freiburg (VG Freiburg) entschieden (VG Freiburg, Urt. v. 08.10.2021, Az. 1 K 2327/19, juris), dass sich erstens die Anrechnung einer Vorlesung auf die Lehrverpflichtung einer Hochschullehrerein bzw. eines Hochschullehrers im Regelfall von selbst vollzieht, also ohne konstitutive Entscheidung des Dekans. 

Zweitens gilt nach dem VG Freiburg: Hat die oder der Hochschullehrende eine mit den maßgeblichen Gremien abgestimmte Vorlesung angeboten, die sich innerhalb der Bandbreite des zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags der Hochschule typischerweise erforderlichen Lehrangebots hält, sich also zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgefunden, zu lehren, hat sie oder er ihre bzw. seine Lehrverpflichtung in zeitlicher Hinsicht mit der Folge der Anrechnung erbracht. 

Gerade hinsichtlich dieses wichtigen Aspekts ist die Entscheidung des VG Freiburg vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg) Ende 2022 bestätigt worden. Der VGH hat nämlich hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Lehrveranstaltungen entschieden, dass die inhaltlich, zeitlich und örtlich konkretisierte Dienstpflicht zur Lehre schon erfüllt wird, wenn sich die dienstverpflichtete Hochschullehrerin oder der dienstverpflichtete Hochschullehrer zum richtigen Zeitpunkt am dafür vorgesehenen Ort eingefunden hat und bereit war, zu lehren (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.2022, Az. 9 S 3751/21, juris - Sie finden beide Entscheidungen in aufgearbeiteter Form in der Rubrik Rechtsprechung auf die hlb-Webseite).

Drittens gilt nach der Entscheidung des VG Freiburg, dass dann, wenn in einer regelmäßig wiederkehrend angebotenen Vorlesung keine Teilnehmer mehr erscheinen, die oder der Hochschullehrende nicht verpflichtet ist, sich während der gesamten Vorlesungszeit im Hörsaal aufzuhalten. In dem konkreten Fall habe der Hochschullehrer hinsichtlich der von ihm lehrplanmäßig angebotenen, in das Modulhandbuch der Hochschule aufgenommenen Vorlesung alles Erforderliche getan, um mit dieser seine Lehrverpflichtung in zeitlicher Hinsicht zu erfüllen. Nichts Anderes folge daraus, dass der Hochschullehrer womöglich gehalten gewesen wäre, den (Studien-)Dekan von sich aus ins Bild zu setzen. Denn selbst wenn der Hochschullehrer von sich aus die geringen Teilnehmerzahlen und später das Ausbleiben von Teilnehmern noch während des laufenden Semesters unverzüglich mitgeteilt hätte, hätte dies nach Ansicht des VG Freiburg mangels dahingehender Regelung in der Lehrverpflichtungsverordnung keine Nichtanrechnung der Vorlesung nach sich gezogen.

Hinweis: Teilweise wird in den Bundesländern die Festlegung einer Mindestteilnehmerzahl auf die Hochschulen delegiert – in diesen Fällen ist die genannten Rechtsprechung nur bedingt anwendbar, wenn und soweit die Hochschulen diese Ermächtigung auch tatsächlich genutzt haben (vgl. § 6 LVVO für Hamburger Hochschulen; § 3 Abs. 4 VO über die Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt; § 6 Abs. 4 der LVVO Schleswig-Holstein; Bayern hat den Hochschulen durch die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz ebenfalls Spielräume geschaffen).

VI. Lehrermäßigungen 

Die Regellehrverpflichtung kann jedoch auch ermäßigt werden. Dies setzt zunächst voraus, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird. Weiter setzt eine Lehrermäßigung einen entsprechenden Antrag voraus. Zuständig für die Bescheidung eines solchen Antrags ist die Hochschulleitung, die letztlich über den Antrag entscheidet. Bei der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen werden die Lehrverpflichtungen jeweils um einen festgelegten Prozentsatz ermäßigt, für das Amt des Präsidenten/Rektors bzw. der Präsidentin/Rektorin um 100 Prozent, für das Amt des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin oder das des Dekans bzw. der Dekanin um 75 Prozent. 
Zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule, die der Ausübung einer Lehrtätigkeit teilweise oder ganz entgegenstehen, kann die Lehrverpflichtung für eine begrenzte Zeit ebenfalls teilweise oder ganz ermäßigt werden.

VII. Sonderregeln für gehandicapte Lehrende

Auf Antrag kann die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des § 2 SGB IX ermäßigt werden. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent kann die Ermäßigung bis zu 12 Prozent, bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent kann die Ermäßigung bis zu 18 Prozent und bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent kann die Ermäßigung bis zu 25 Prozent betragen.

Stand: 12.05.2023

 

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