Anrechnung digitaler Lehrveranstaltungen auf das Lehrdeputat

I. Grundlagen der Anrechnung

In Corona-Zeiten unabdingbar, ist digitale Lehre mittlerweile immer mehr zum „Zankapfel“ an den Hochschulen geworden, und dass, obwohl sich der Einsatz digitaler Medien bei den Studierenden regelmäßig großer Beliebtheit erfreut. 

In der Praxis gibt es zum Beispiel oft Uneinigkeit darüber, ob etwa derartige Lehre genehmigt werden muss und wenn ja, von wem. Darüber hinaus ist unklar, wieviel digitale Lehre überhaupt abgehalten werden darf, zumal die Landesgesetzgeber diesbezüglich regelmäßig keine klaren Grenzen vorsehen. Das Ganze wird noch komplizierter, weil sich die Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder in ihren Voraussetzungen, im Detail und schon in Bezug auf die Begrifflichkeiten hinsichtlich der digitalen Lehre erheblich unterscheiden. Teilweise ist von „Multimedia-Veranstaltungen“ oder einer „modernen Ausgestaltung“ die Rede, andere Länder sprechen von „internetbasierter Ausgestaltung“ oder auch von „Online-Veranstaltungen“ oder von „virtuellen Lehrveranstaltungen“. Teilweise ist auch von „Multimedia-Veranstaltungen“ oder einer „modernen Ausgestaltung“ der Lehre die Rede. Dabei kann die Begrifflichkeit, je nach Typus der virtuellen Lehre, entscheidend sein, insbesondere dann, wenn es sich beispielsweise um asynchrone Lehre (zum Beispiel Videos) handelt. Die Problematik der asynchronen Lehre ist unserer Erfahrung nach ohnehin sehr umstritten (Hamburg und Thüringen haben dazu eine ausdrückliche Regelung). 

Verwirrend sind die Lehrverpflichtungsverordnungen teilweise auch deswegen, weil sich keine Regelungen zur Anrechenbarkeit der virtuellen Lehre an sich finden, sondern lediglich geregelt wird, dass „Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien sowie an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet werden“ (so etwa in Rheinland-Pfalz, Hessen, Niedersachsen) – andererseits wird auch in solchen Ländern der Mehraufwand honoriert. Eine Regelung wie zum Beispiel in Baden-Württemberg wäre hier angebracht. Dort findet sich der Begriff der virtuellen Lehre eben nicht nur bei den Regelungen hinsichtlich des Mehraufwands bezüglich Erstellung und Betreuung, sondern klarstellend auch bei den Regelungen hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Lehre an sich: „Moderne, insbesondere internetbasierte Ausgestaltungen von Lehrveranstaltungen, die mit Betreuungsaufwand verbunden sind, können auf die Lehrverpflichtung in derselben Höhe angerechnet werden wie vergleichbare Präsenzveranstaltungen. Sie sind Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Verordnung.“

Es ist indes davon auszugehen, dass auch in den Ländern, wo diese Klarstellung fehlt – die aus Gründen der Rechtssicherheit wünschenswert wäre! –, eine Anrechnung zu 100 Prozent erfolgt. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn der Mehraufwand von Erstellung und Betreuung ausdrücklich geregelt und anerkannt wird. Denn wenn sogar der zusätzliche Mehraufwand virtueller Lehre vom Verordnungsgeber anerkannt wird, ist davon auszugehen, dass er erst recht - a maiore ad minus - eine Anrechnung der Lehre an sich beabsichtigte. 

Was die Berücksichtigung von dem angesprochenen Mehraufwand für Erstellung und Betreuung angeht, sind ebenfalls erhebliche Unterschiede in den Ländern auszumachen. Wird nur die Erstellung oder auch die Betreuung zusätzlich honoriert? Und welche besonderen Voraussetzungen werden dafür gefordert? Die Lehrverpflichtungsverordnungen z. B. in Hamburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein verlangen, dass virtuelle Lehre mit normaler Präsenzlehre „vergleichbar“ sein muss. Darüber hinaus müssen in manchen Ländern die zeitlichen Belastungen nachgewiesen werden. 

Wird dieser Mehraufwand in einer bestimmen Form und unter bestimmten Voraussetzungen honoriert, stellt sich weiter die Frage, ob es Höchstgrenzen für die Anrechnung gibt (oftmals: 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung, zum Beispiel in Berlin, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen – dort limitiert auf vier Semester –, Thüringen). Was die Dauer der Anrechnung angeht, so ist zu konstatieren, dass es teilweise Länder gibt, in denen der Mehraufwand nur zeitlich befristet honoriert wird (so etwa in Baden-Württemberg und Thüringen, mittlerweile auch Nordrhein-Westfalen, dort limitiert auf vier Semester). Weitere Unterschiede bestehen darin, dass vereinzelt für die Anrechenbarkeit die Sicherung des Gesamtlehrangebots vorausgesetzt wird.

Ergänzend zu den hier zusammengefassten unterschiedlichen Ausgestaltungen finden Sie im Folgenden einen Überblick über die verschiedenen Regelungen in den Bundesländern - teilweise existieren auch gar keine ausdrücklichen Regelungen zur Anrechenbarkeit von virtueller Lehre (eine Übersicht finden Sie im Download). 

II. Weitere Aspekte

  • Urheberrecht: Die Präsentationen oder selbst gefertigten Unterlagen für die digitale Verwendung sind Eigentum der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, diese sind Urheber im Sinne des UrhG. Damit ist auch klar, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer entscheiden können, ob sie die eigens erstellten Materialien an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zur Verwendung überlassen oder nicht.

  • Hinsichtlich der Verwendung von geschützten Werken im Sinne des UrhG gelten die gleichen Regelungen wie sonst auch, vgl. § 60a UrhG und im Einzelnen das hlb-Infoblatt Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Unterricht und Wissenschaft.
  • Urheberrecht/Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Aufnahmen der virtuellen Lehre ohne Einverständnis der oder des Hochschullehrenden sind unzulässig. Dies stellt einen Verstoß gegen das UrhG dar, kann die Straftatbestände nach §§ 201, 201a StGB erfüllen und verletzt die Persönlichkeitsrechte der Lehrenden.

Stand: 01.07.2026
 

 

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