Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Unterricht und Wissenschaft

I. Reform des Urheberrechtsgesetzes

Den Schwerpunkt der Reform des Urheberrechtsgesetzes, die im März 2018 in Kraft getreten ist, stellt insbesondere die Änderung der Vorschriften über die gesetzlich erlaubten Nutzungen im Urheberrechtsgesetz dar. Im Zuge dessen wurden die Regelungen für den Wissenschaftsbereich in einem neuen Unterabschnitt gebündelt. Es gibt danach „Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen“ in den §§ 60a bis 60h UrhG, die die Regelungen zu den elektronischen Semesterapparaten (§ 52a UrhG), zu den elektronischen Leseplätzen (§ 52b UrhG) und zum Kopienversand (§ 53a UrhG) ersetzen.

II. Systematik im UrhG

Grundsätzlich stehen die Verwertungs- und Nutzungsrechte bezüglich eines Werks ausschließlich dem Urheber zu (siehe dazu auch unser separates hlb-Infoblatt). Es gibt aber im UrhG verschiedene Erlaubnisnormen, die davon Ausnahmen machen und Nutzungen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen. So zum Beispiel in § 60a UrhG (weitere Nutzungen finden sich in §§ 60b-60g UrhG, hier soll jedoch der Fokus auf § 60a liegen):

„(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen

dürfen zu nicht-kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten

Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger

Weise öffentlich wiedergegeben werden

1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,

2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie

3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder

Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

 

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Zeitung oder Zeitschrift, sonstige

Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz

1 vollständig genutzt werden.

 

(3) Nicht durch die Absätze 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe

eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt

wird,

2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich

für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend

gekennzeichnet ist, an Schulen sowie

3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik.

 

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen,

Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und

Weiterbildung.“

III. Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Unterricht und Wissenschaft

Die Erlaubnis für Vervielfältigungen und insbesondere für die Nutzung über das Intranet für den Unterricht wird für alle Bildungseinrichtungen – inklusive der Hochschulen – nunmehr in einer Norm, § 60a UrhG, zusammengefasst. Die Regelung des § 60a Abs. 1 UrhG gestattet zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (d. h. dass der Lehrstoff verständlicher dargestellt und leichter erfasst werden kann) eine Nutzung von nicht-geringen Werken, wenn die Materialien nur einem abgegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden (bei digitaler Verbreitung also: Passwortschutz, Passwort wird exklusiv an Teilnehmer der Veranstaltung vergeben). Werke geringen Umfangs dürfen sogar vollständig genutzt werden (§ 60a Abs. 2 UrhG).

  • Selbstredend dürfen auch nach § 60a UrhG nur solche Werke verwendet werden, die bereits veröffentlicht wurden.
  • Anders als zuvor differenziert das UrhG nicht mehr zwischen analoger und digitaler Vervielfältigung. Es dürfen also auch Papierkopien im Rahmen der Lehrveranstaltung verteilt werden.
  • § 60a UrhG erweitert zudem die Nutzungsarten: Genannt wird auch die Verbreitung, im Rahmen derer das Original oder eine Kopie des Werkes einer Öffentlichkeit angeboten werden darf (etwa: Veranstaltung in der Hochschule) und darüber hinaus ist auch die öffentliche Wiedergabe von Werken gestattet.
  • Die Regelung des § 60a Abs. 1 UrhG gestattet zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen nun eine Nutzung von bis zu 15 Prozent eines nicht-geringen Werkes (statt bisher zumindest bezogen auf Texte max. 12 Prozent oder 100 Seiten). Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Zeitung oder Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden (§ 60a Abs. 2 UrhG).
  • Bei der Festlegung, wie umfangreich ein Werk sein darf, damit es noch als Werk geringen Umfangs gilt, legt die Novellierung nach der Gesetzesbegründung für Druckwerke 25 Seiten, für Noten sechs Seiten und für Filme sowie Musik fünf Minuten fest.
  • Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes genutzt werden (§ 60c Abs. 2 UrhG).
  • Mit § 60a UrhG wird die bislang missverständliche und missglückte Umschreibung „Veranschaulichung im Unterricht“ abgeändert in „Veranschaulichung des Unterrichts“, denn wie die Begründung der Novellierung es zu Recht formuliert: Die Veranschaulichung muss nicht zwingend im Unterricht erfolgen, sondern kann auch davor oder danach erfolgen.

IV. Checkliste

Auch ohne § 60a UrhG sind selbst erstellte Materialien zulässig:

  • Folien der eigenen Vorlesungspräsentation mit Abbildungen und Zitaten
  • Vorlesungsskripte (mit Abbildungen und Zitaten)
  • Übungsaufgaben und Musterlösungen
  • Organisatorisches zur Vorlesung (Ablaufpläne, Literaturlisten)

Freie Werke und damit ohnehin zulässig sind:

  • Werke mit freien Lizenzen (Open Access)
  • Der urheberrechtliche Schutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Urhebers. Solche Werke dürfen ohnehin frei verwendet werden
  • Verlinkungen auf im Internet veröffentlichte Texte oder lizensierte Texte der Bibliothek

Amtliche Texte unterliegen ohnehin nicht dem Urheberrecht

Nutzung des Zitatrechts ist möglich

  • Voraussetzung: konkrete Urheber- und Quellenangabe
  • Weitere Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Zitieren: Zitat muss die eigenen Ausführungen unterstützen und darf nicht zu lang sein (maximal zwei Seiten am Stück)

Folgende Materialien sind nach § 60a UrhG nutzbar:

  • Aus Werken nicht geringen Umfangs max. 15 Prozent (§ 60a Abs. 1 UrhG) und nur unter den weiteren genannten Voraussetzungen (Veranschaulichung der Lehre und Nutzung nur für einen abgegrenzten Personenkreis)
  • Werke geringen Umfangs (vgl. § 60a Abs. 2 UrhG und Gesetzesbegründung, vollständig nutzbar):
    • Sprachwerke geringen Umfangs, d.h. unter 25 Seiten
    • Musik unter 5 Min. Dauer
    • Filme unter 5 Min. Dauer
  • Dazu zählen auch Abbildungen, etwa in Lehrbüchern, einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und vergriffene Werke (§ 60a Abs. 2 UrhG)
  • Papierkopien nunmehr auch möglich, nicht nur digitale Nutzung (siehe oben!)

Grundsätzlich ist Vorsicht angebracht, wenn es sich um folgende Werke handelt:

  • Werke Dritter (z. B. auch Ihrer eigenen Studierenden) dürfen grundsätzlich nur mit deren Zustimmung hochgeladen werden.
  • Bei eigenen Publikationen ist dann, wenn Sie die Verwertungsrechte an den Verlag abgetreten haben, eine (digitale) Nutzung nicht zulässig.
  • Generell gilt für kostenlos herunterladbare Dokumente im Internet: Auch diese sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt und dürfen daher ausschließlich verlinkt werden.

Die Vergütung für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Unterricht und Wissenschaft richtet sich nach § 60h UrhG (vgl. dazu unser separates hlb-Infoblatt „Urheberrecht - Vergütungsfragen und VG WORT).

Stichwort Bereinigung vorhandener Lernplattformen und Semesterapparate: Aus formal-juristischer Sicht besteht keine solche zwingende Verpflichtung (keine Rückwirkung des Gesetzes). Es sollte aber dennoch aus Gründen äußerster Vorsicht eine Bereinigung vorgenommen werden sollte, im Eigeninteresse, damit kein Streit entsteht, ob die Nutzung nun vor In-Kraft-Treten erfolgte (und damit je nach Szenario contra legem) oder eben hinterher - und damit rechtmäßigerweise erfolgte.

V. Bisherige Befristung der gesetzlichen Regelungen nunmehr aufgehoben

Nach § 142 UrhG waren die Auswirkungen der §§ 60a ff. UrhG nach vier Jahren zu evaluieren, die Regelungen waren zunächst bis Ende Februar 2023 befristet.

Anfang Juni 2021 ist das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes in Kraft getreten. Damit werden u. a. die bereits seit 2018 befristet eingeführten Regelungen entfristet. Mit der dauerhaften Entfristung des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG), das am 1. März 2018 zunächst für fünf Jahre befristet in Kraft getreten war (vgl. Ziffer I), wird jetzt die erforderliche Planungs- und Rechtssicherheit geschaffen.

Stand: 07.03.2022

Die Zusammenstellung dieser Information ist nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Dennoch müssen wir um Verständnis bitten, dass der hlb keine Gewähr übernehmen kann und sich von einer Haftung freizeichnen muss.