Promotionsrecht an HAW und Regelungen zur kooperativen Promotion

Zur Synopse der einschlägigen Regelungen in den Landeshochschulgesetzen (LHG) zum eigenständigen Promotionsrecht an HAW und zur kooperativen Promotion sind im Download (siehe gelber Button rechts) zusammengestellt.

Überblick zum aktuellen Stand der Verleihung des Promotionsrechts:

Bisher haben die Länder Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt das eigenständige Promotionsrecht für Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) umgesetzt.

Baden-Württemberg war 2014 das erste Bundesland mit einer Option für ein Promotionsrecht für Hochschulen für angewandte Wissenschaften. In einer Weiterentwicklungsklausel sah das Hochschulgesetz vor, Zusammenschlüssen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften das Promotionsrecht zu verleihen. Die danach zunächst acht Jahre ausstehende Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums wurde erst 2022 entwickelt. Der Wissenschaftsausschuss des Landtags stimmte dieser am 21. September 2022 zu, sodass sie zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten konnte. Einer Pressemeldung des Ministeriums vom 15. Juli 2022 zufolge wird das Promotionsrecht ein als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildeter Hochschulverband erhalten, dem alle staatlichen HAW und die drei kirchlichen Hoch-schulen in Baden-Württemberg – insgesamt 24 Hochschulen – angehören. Nicht die einzelne Hochschule, sondern der Promotionsverband wird die Doktorgrade an besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen der HAW verleihen.

Hessen: Das am 9. Dezember 2015 in Kraft getretene hessische Landeshochschulgesetz (LHG) ermöglicht es, forschungsstarken Fachrichtungen an HAW ein eigenständiges Promotionsrecht zu vergeben. Seit Anfang 2016 schlossen sich forschungsstarke Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der hessischen HAW entweder an der eigenen Hochschule oder hochschulübergreifend zusammen. In der Folge konnten mittlerweile sieben thematisch verschiedene Promotionskollegs ihre Forschungsstärke nachweisen und bekamen das Promotionsrecht verliehen. Jeweils mindestens zwölf Professorinnen und Professoren einer Fachrichtung an HAW müssen zuvor ihre Forschungsstärke anhand von vom hessischen Wissenschaftsministerium vorgegebenen Kriterien nachweisen. Nach dieser Prüfung kann das Land jeder forschungsstarken Fachrichtung ein eigenständiges Promotionsrecht befristet verleihen. Seit der Hochschulgesetznovellierung 2021 kann das Promotionsrecht nach erfolgreicher Evaluation entfristet werden. Die nach fünf Jahren nach Einführung des Promotionsrechts im LHG vorgesehene Evaluierung wurde im Juni 2022 positiv abgeschlossen.
Zur Evaluierung der Strukturkommission: https://wissenschaft.hessen.de/sites/wissenschaft.hessen.de/files/2022-06/evaluationsbericht_promotionsrecht_haw_barrierefrei.pdf

Nordrhein-Westfalen: Der Wissenschaftsrat hat die Evaluierung des Promotionsgeschehens am Promotionskolleg NRW (bis November 2020 "Graduiertenkolleg NRW") im Juli 2022 abgeschlossen. Das Land folgte dieser Empfehlung und verlieh dem Promotionskolleg NRW als einer landesweite Einrichtung am 7. November 2022 das eigenständige Promotionsrecht. Zur Stellungnahme des Wissenschaftsrats: https://www.wissenschaftsrat.de/download/2022/9860-22.html

In Sachsen-Anhalt haben mittlerweile alle Hochschulen ein eigenständiges und auf zehn Jahre befristetes Promotionsrecht verliehen bekommen, entweder für Forschungsverbünde an der eigenen Hochschule oder im Verbund mit anderen Hochschulen.

Darüber hinaus bestehen in Bayern, Berlin, Bremen und Schleswig-Holstein Regelungen, die die Verleihung des Promotionsrechts an Hochschulen für angewandte Wissenschaften ermöglichen. Im Einzelnen:
Bayern beabsichtigt, Hochschulen für angewandte Wissenschaften ein befristetes, fachlich begrenztes Promotionsrecht für wissenschaftliche Einrichtungen zu verleihen, wenn diese in einem Begutachtungsverfahren eine angemessene Forschungsstärke sowie die Einbettung der wissenschaftlichen Qualifizierung in eine grundständige akademische Lehre nachweisen. Diese Regelung trat zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Berlin knüpft 2021 an die Regelung in Hessen an, sieht allerdings ergänzend ähnlich wie Baden-Württemberg im Gesetz eine Rechtsverordnung der Senatsverwaltung vor, in der die Anerkennung qualitätsgesicherter Forschungsumfelder und die Zulassung der Hochschullehrenden als Erstgutachter bzw. Erstgutachterin ge-regelt werden.

Im Hochschulgesetz Bremen besteht seit Längerem die Möglichkeit, anderen Hochschulen nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung im Rahmen der Weiterentwicklung des Hochschulwesens durch Rechtsverordnung das Recht zur Promotion zu verleihen.

In Schleswig-Holstein wurde ein hochschulübergreifendes Promotionskolleg von Universitäten und HAW auf Grundlage einer Neuregelung von 2016 im Hochschulgesetz gegründet, dem das Promotionsrecht verliehen werden kann. Das Promotionsrecht wurde ihm bislang noch nicht verliehen.

Im Folgenden sind die gesetzlichen Regelungen zum Promotionsrecht für Hochschulen für angewandte Wissenschaften und zum älteren Modell der kooperativen Promotion in einer Synopse dargestellt (siehe PDF-Datei zum Download auf dieser Webpage im gelben Button oben rechts).

Karla Neschke, Stand: 02.01.2023

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