Berufungsfähigkeit
I. Überblick über die grundlegenden Voraussetzungen
Auch im Hochschulbereich erfolgt die Auswahl des geeignetsten Bewerbers oder der geeignetsten Bewerberin stets nach den in § 9 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) festgelegten Kriterien: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.
Für eine grundsätzliche Berufungsfähigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin müssen neben der fachlichen Qualifikation vor allem die formalen Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit erfüllt sein. Die formalen Voraussetzungen für die Berufung auf eine Professur bestimmen sich nach den Vorgaben des jeweiligen Landeshochschulgesetzes.
In der Regel müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit; in der Regel nachgewiesen durch eine Promotion bzw. durch promotionsadäquate wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen,
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nach Abschluss des Studiums, davon mindestens drei Jahre außerhalb einer Hochschule auf einem Gebiet, das der fachlichen Ausschreibung entspricht und
schließlich die pädagogische Eignung.
Die Bewerbungsverfahren erstrecken sich oftmals über einen längeren Zeitraum. Es besteht indes die Möglichkeit, die zum Zeitpunkt der Bewerbung (noch) nicht vorliegender Voraussetzungen während des Bewerbungsverfahrens noch herbeizuführen. Denn nach der Rechtsprechung ist der maßgebliche Zeitpunkt des Vorliegens der Einstellungsvoraussetzungen der Zeitpunkt der Beschlussfassung der Berufungskommission über den Berufungsbericht (VG Bremen, Beschl. v. 12.06.2019, Az. 6 V 596/19, juris). In diesem Fall empfiehlt es sich, bei der Bewerbung darzustellen, dass alle oben genannten zwingenden Berufungsvoraussetzungen bis zum Antritt der Professur erfüllt sein und erforderliche Nachweise unverzüglich nachgereicht werden, sobald diese vorliegen.
II. Die Voraussetzungen im Detail
1. Abgeschlossenes Hochschulstudium
Die formelle Berufungsfähigkeit erfordert zunächst ein abgeschlossenes Studium in einem Studiengang, das durch Prüfungs- und Studienordnungen geregelt ist und das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Hochschulstudium an einer staatlichen, nichtstaatlichen oder an einer Hochschule im Ausland abgeschlossen wurde (Detmer, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, Kap. 4 Rn. 44). Ebenso ist unerheblich, ob es sich um einen Bachelor- oder Masterstudiengang handelt.
2. Promotion
Die Professur an einer Hochschule setzt zudem bei den allermeisten Fächern eine abgeschlossene Promotion voraus. Oftmals wird über entsprechende Formulierungen in den Landeshochschulgesetzen auch die Qualität der Promotion bedeutend sein. Welche Bewertung gefordert wird, ist insofern für das jeweilige Bundesland konkret zu prüfen.
In Fachgebieten, in denen Promotionen unüblich sind, können alternativ gegebenenfalls herausragende Projekte, künstlerische Produktionen, Auszeichnungen, einschlägige Publikationen, Ausstellungen sowie Wettbewerbsgewinne u. a. als promotionsadäquate Leistung anerkannt werden.
3. Berufspraxis
Eine weitere zwingende Voraussetzung für die Berufungsfähigkeit ist eine mindestens fünfjährige qualifizierte Berufstätigkeit nach Abschluss des einschlägigen Studiums. Davon müssen mindestens drei Jahre durch eine qualifizierte Berufspraxis außerhalb des Hochschulbereichs abgedeckt sein. Sonderfall Brandenburg: Nach dem Landeshochschulgesetz Brandenburg reicht hier eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit mit mindestens zweijähriger Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs.
Eine „Ausübung außerhalb des Hochschulbereichs“ bedeutet, dass es sich dabei um eine Tätigkeit außerhalb des Aufgabenbereichs der Hochschule handeln muss. Eine Tätigkeit in der Hochschulverwaltung zählt damit zu einer Ausübung außerhalb des Hochschulbereichs. Qualifizierte Tätigkeiten in der Verwaltung oder Leitung einer Hochschule – etwa als hauptberufliche Präsidentin oder hauptberuflicher Präsident oder im Hochschulmanagement – sind als außerhalb des Hochschulbereichs zu werten, weil sich hier nicht der rein wissenschaftliche, sondern der wissenschaftlich-berufspraktische Qualifikationsweg manifestiert hat (Müller-Bromley, in: BeckOK Hochschulrecht Niedersachsen, 31. Ed. März 2024, § 25 Rn. 22).
Demgegenüber zählt eine drittmittelfinanzierte wissenschaftliche Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis auch dann zum Hochschulbereich, wenn in dem Projekt Hochschulmittel in Anspruch genommen wurden. Sonderfall Bayern: Der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen auch dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.
Teilzeitbeschäftigungen ab 50 Prozent der Regelarbeitszeit werden voll angerechnet (Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten, EuGH-Urteil vom 24. April 2008, Az. C 55/07).
Alle Beschäftigungen, insbesondere die Tätigkeiten außerhalb der Hochschule, müssen durch Zeugnisse des Arbeitgebers nachgewiesen werden. Selbstständige Tätigkeit sollte in der Regel durch eine möglichst konkrete Liste von Projekten/Auftraggebern und entsprechenden Angaben über die beanspruchte Zeit als qualifizierte Tätigkeit nachgewiesen werden. Teilweise werden auch sonstige Nachweise, wie etwa Steuererklärungen, als Nachweise angefordert.
4. Pädagogische Eignung
Die Berufungskommission überprüft die pädagogische Eignung im Rahmen des Berufungsverfahrens. Dabei wird die Probelehrveranstaltung, auch Lehrprobe genannt, ein wichtiger Baustein sein. Die Bewerbenden halten zumeist einen Vortrag von i. d. R. 45 bis 90 Minuten vor Studierenden und der Kommission. Bewertet werden dabei Aspekte wie Didaktik, Interaktion und Verständlichkeit, möglicherweise auch der Einsatz von Medien.
Wurden schon zuvor Lehrerfahrungen gesammelt, sollten diese bei der Bewerbung nachgewiesen werden. Dabei wird es um Nachweise über selbstständige Lehre, Lehraufträge, Seminare oder Übungen an Hochschulen gehen, auch Zertifikate über absolvierte hochschuldidaktische Kurse oder hochschuldidaktische Zertifikate der Bundesländer sind hier von Nutzen.
III. Fachliche Qualifikation und weitere Leistungen
Neben den formalen Voraussetzungen ist natürlich auch die fachliche Qualifikation des Bewerbers für eine erfolgreiche Bewerbung entscheidend.
Hierzu sollte im Vorfeld der Bewerbung das im Ausschreibungstext dargestellte fachliche Anforderungs- bzw. Bewerberprofil genau geprüft und bei Unklarheiten Kontakt mit dem im Ausschreibungstext ausgewiesenen Ansprechpartner und/oder der Gleichstellungsbeauftragen der Hochschule aufgenommen werden.
Je nach Fach werden weitere wissenschaftliche Leistungen erwartet. Förderlich sind hier
wissenschaftliche Publikationen,
die regelmäßige Teilnahme an Fachkonferenzen,
Erfahrung in der Planung und Betreuung von Forschungsprojekten,
Erfahrung in der Einwerbung von Drittmitteln sowie
Erfahrung in der Betreuung von Promotions- und Abschlussarbeiten.
Die Gewichtung dieser ergänzenden Auswahlkriterien hängt natürlich von den individuellen fachlichen- und sozialen Kompetenzanforderungen der ausgeschriebenen Professur ab und obliegt der jeweiligen Berufungskommission.
Stand: 01.07.2026
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